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Erwachsenenbildner ab 2007 Dienstnehmer

Auf Grund von § 47 Abs. 4 EStG, der für eine gemeinsame Versteuerung getrennt zufließender Pensionen eine Verordnungsermächtigung vorsieht, hat das BMF folgende Verordnungen erlassen: BGBl II Nr.: 55/2001, 384/ 2001 und 255/2006.

Ab 1. Jänner 2007 können anstelle der Steuerveranlagung, folgende Pensionsbezüge von jener bezugsauszahlenden Stelle, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt, gemeinsam lohnversteuert werden:

  1. Pensionen nach ASVG, BSVG, GSVG, B-KUVG und BB-PG,
  2. Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund,
  3. Ruhe(Versorgungs)bezüge i.S. des Bezügegesetzes und des Verfassungsgrichtshofgesetzes,
  4. Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zu einem Bundesland oder der Gemeinde Wien,
  5. Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen sowie aus betrieblichen Kollektivversicherungen i.S. des § 18f VAG (Neu ab 2007).
 

                              



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