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Dienstgeberabgabengesetze

Der Mehrzahlgebrauch in der Überschrift hat seinen Grund darin, dass es zwei gleichlautende Gesetze mit völlig unterschiedlichem Inhalt gibt, nämlich ein Bundesgesetz über eine pauschalierte Abgabe von Dienstgebern geringfügig beschäftigter Personen (Dienstgeberabgabegesetz-DAG) und ein Landesgesetz in Wien über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe (im Sprachgebrauch U-Bahnsteuer genannt).

Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte

Übersteigen die monatlichen Entgelte (ohne Sonderzahlungen) an solche Dienstnehmer (auch freie Dienstnehmer) das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (2007: € 341,16) demnach € 511,74 (2006: € 499,74), hat der Dienstgeber an den Krankenversicherungsträger, bei dem die Meldung für die Unfallversicherung zu erfolgen hat, eine pauschale Abgabe in der Höhe von 17,8% zu entrichten (16,4% für PV & KV und 1,4% für UV). Die Abgabe (eigentlich ist es ein Sozialversicherungbeitrag) ist am 15. Jänner des Folgejahres fällig, kann von Selbstabrechnern aber auch monatlich entrichtet werden. Bei mehreren geringfügig Beschäftigten nach Vollendung des 60. Lebensjahres fallen nur 16,4% an, da der 1,4%ige UV-Beitrag entfällt. Bestehen für einen Dienstgeber mehrere Dienstgeber-Kontonummern, so hat eine Zusammenrechnung aller bei ihm geringfügig Beschäftigten zu erfolgen.

Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Entgelt den Grenzbetrag nur deshalb nicht überschreitet, weil das Beschäftigungsverhältnis während des Monats begonnen, beendet oder unterbrochen wurde. Die Geringfügigkeitsgrenzen gelten nicht für Lehrlinge, Hausbesorger und Kurzarbeiter.

Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer)

Abgabepflichtig ist jeder Dienstgeber, der mindestens einen Dienstnehmer in Wien beschäftigt. Die Abgabe beträgt für jeden Dienstnehmer pro angefangene Woche des Dienstverhältnisses € 0,72 und ist bis zum 15. Tag des Folgemonats für die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten. Bis 31. März des Folgejahres ist eine Dienstgeberabgaben-Erklärung für das vergangene Kalenderjahr einzureichen. Ein Rückerstattungsantrag ist bis zum Ende des Jahres einzubringen, das dem Jahr, für das die Erstattung begehrt wird, folgt. Eine Erstattung erfolgt, wenn die Summe der aus den Dienstverhältnissen geleisteten Entgelte im Vorjahr monatlich € 218,02 nicht erreicht und das steuerpflichtige Einkommen p.a. € 2.180,19 nicht überstiegen hat.

Von der Abgabe sind u.a. befreit: Die Arbeitszeit pro Woche übersteigt nicht 10 Stunden, der Dienstnehmer ist über 55 Jahre, Lehrverhältnisse, Hausbesorger, Behinderte und Präsenzdiener sowie Gebietskörperschaften.

                              



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