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Aufzeichungspflicht der BAO ab 1. Jänner 2007

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 wurden neben Änderungen im EStG, NoVAG, FinStrG, ASVG u.a. die Formvorschriften für die Führung von Büchern und Aufzeichnungen lt. BAO verschärft.

Grundsatz

Aufzeichnungen sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können.

Konkrete Maßnahmen

  • Bareinnahmen und -ausgänge sind täglich einzeln festzuhalten. Erleichterungen sind noch auf Grund einer Verordnung des BMF zu erwarten.
  • Bei Verwendung von Datenträgern dürfen Aufzeichnungen nicht in einer Weise veränderbar sein, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist, wodurch Excel u.U. betroffen ist. Eine Protokollierung der nachträglichen Änderung sollte aber möglich sein. Die vollständige Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle muss durch eine entsprechende Einrichtung gesichert sein.
  • Summenbildungen müssen nachvollziehbar sein.

Sanktionen

Eine Verletzung dieser Vorschriften kann zu einer Schätzung führen, während die Einhaltung derselben die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung für sich hat, falls nicht begründeter Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

                              



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