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Nachsicht von Steuern
Steuerpflichtige, die mit hohen Steuerrückständen kämpfen, können
finanzielle Engpässe durch Zahlungserleichterungen überbrücken. Reichen diese
nicht aus, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Nachsicht der
Abgabenschulden zu stellen. Diese kann gemäß § 236 Abs. 2 BAO erfolgen, wenn
die Einhebung der Abgabe unbillig wäre. Der unbestimmte Gesetzesbegriff
"Unbilligkeit" wird in der Verordnung BGBl II Nr. 435/2005 wie folgt
neu interpretiert:
- Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen
auf Richtlinien oder Höchstgerichtsurteile Maßnahmen gesetzt hat und durch
Änderungen der selben ihm nunmehr Nachteile erwachsen würden. Er wird vor
Nachforderungen geschützt, die wegen rückwirkenden Verböserungen bei der
Auslegung von Steuergesetzen sowie bei drohender Doppelbesteuerung
entstehen. Die neue Verordnung ist eine Ersatzregelung für den vom VfGH im
Dezember 2004 aufgehobenen § 117 BAO, der bis zu seiner Aufhebung einen
ähnlichen Schutz geboten hat.
- Persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung die Existenz des
Steuerpflichtigen oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden
würde oder die Abstattung mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen
Auswirkungen verbunden wäre (Vermögensveräußerung oder -verschleuderung).
Bei Antrag auf Nachsicht ist dem Finanzamt die persönliche Situation und
die drohende Existenzgefährdung wahrheitsgemäß darzulegen. Eine Nachsicht
kann jedoch nur für einen Teil der Abgaben gewährt werden. Auch die
bisherige Steuermoral spielt eine Rolle. Bei hinterzogenen Abgaben werden
Nachsichtansuchen erfahrungsgemäß kaum positiv erledigt. Stellt sich
heraus, dass Angaben des Steuerpflichtigen, die zur Erteilung der (Teil-)
Nachsicht geführt haben, unrichtig waren, kann diese widerrufen werden.
Auch für bereits entrichtete Abgaben kann unter den geschilderten
Voraussetzungen ein Antrag auf Nachsicht gestellt werden. Die dafür bis zum 31.
Dezember 2005 geltende Frist von fünf Jahren wurde mit dem
Abgabenänderungsgesetz 2005 gestrichen, wodurch Anträge daher zeitlich
unbeschränkt eingebracht werden können. | |
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