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Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht Ferialpraktikanten
Begriffsbestimmungen
- Volontäre sind Personen, die zum Ausbildungszweck kurze Zeit in einem
Unternehmen tätig sind und deren Arbeitsleistung von untergeordneter
Bedeutung ist. Sie erhalten nur ein geringfügiges Taschengeld.
- Ferialpraktikanten sind Schüler / Studenten, die ein Pflichtpraktikum in
einem Betrieb absolvieren, welches aber nicht auf die Ferien beschränkt
sein muss. Kriterien sind u.a.: Vorgeschriebene Dauer, Art der Tätigkeit
und Nachweispflicht.
- Ferialarbeitnehmer auch als "unechte" Ferialpraktikanten
bezeichnet, unterscheiden sich von den "echten" dadurch, dass sie
kein Pflichtpraktikum absolvieren.
Sozialversicherung
- Volontäre sind direkt bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
anzumelden.
- Echte Ferialpraktikanten sind nicht zur Pflichtversicherung anzumelden. Es
entfällt auch die Anmeldung zur Unfallversicherung, weil sie ohnehin gem.
§ 8 Abs. 1 3 lit. h und i ASVG unfallteilversichert sind.
- Ausnahmsweise besteht aber Pflichtversicherung für:
- Ferialpraktikanten im Hotel- und Gastgewerbe, weil dort der
Kollektivvertrag die Entlohnung auch für Ferialpraktikanten regelt.
(Beitragsgruppe A1 oder D1) und
- bei Entgeltsanspruch (auch Taschengeld) von echten Ferialpraktikanten,
wenn die Geringfügigkeitsgrenze (2006: € 333,16 p.m.) überschritten
wird.
- Ferialarbeitnehmer gelten als normale Dienstnehmer, sie sind zur
Unfallversicherung und bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zur
Vollversicherung anzumelden.
- Ausländische Ferialpraktikanten: Jene aus EU-Mitgliedsstaaten sind
inländischen gleichgestellt, andere als Dienstnehmer voll
pflichtversichert.
- Freie Dienstverhältnisse können von Ferialpraktikanten nicht ausgeübt
werden.
Steuerrecht
Laut Rz 976 LStR 2002 stehen Ferialpraktikanten in einem steuerlichen
Dienstverhältnis. Die für kurze Beschäftigungszeiten einbehaltene Lohnsteuer
kann aber im Wege der Jahres-Arbeitnehmerveranlagung (L 1) vom Finanzamt
zurückgeholt und u.U. sogar eine Negativsteuer erstattet werden. Gem. § 84
Abs. 1 Z 3a EStG sind die ausbezahlten Bezüge (auch als Taschengeld) mittels L
16 (Lohnzettel) bei Beendigung des Praktikums bis Ende des Folgemonats an das
Finanzamt zu melden.
Für ausländische Ferialpraktikanten besteht gem. § 3 Z 12 EStG eine
Lohnsteuerbefreiung, wenn die Tätigkeit nicht länger als 6 Monate dauert und
das Ausland Gegenseitigkeit gewährt. Neben dieser innerstaatlichen Regelung
kann im Einzelfall eine Sonderregelung auf Grund eines
Doppelbesteuerungsabkommens zur Anwendung gelangen.
Lohn-Nebenabgaben
- Die Ferialpraktikantenentlohnung - auch jene für ausländische Personen -
ist in die Bemessungsgrundlage von DB/DZ und KommSt mit einzubeziehen.
- Die Entrichtung des Dienstgeberbeitrages (U-Bahnsteuer in Wien) hängt
davon ab, ob die Person mehr als 10 Stunden pro Woche beschäftigt ist.
Schlussfolgerungen
Grundsätzlich gelten geringfügig Beschäftigte als Dienstnehmer, die zur
Unfallversicherung anzumelden sind. Übersteigt die Entlohnung bei
Beschäftigung mehrerer solcher Personen insgesamt die eineinhalbfache
Geringfügigkeitsgrenze (2006: € 499,74) ist die pauschalierte
Dienstgeberabgabe in der Höhe von 16,4 % der Bemessungsgrundlage an den
Krankenversicherungsträger zu entrichten.
Echte Ferialpraktikanten sind von dieser Regelung ausgenommen, es sei denn es
handelt sich um welche im Hotel- und Gastgewerbe.
Infolge Zweckbindung der pauschalierten Dienstgeberabgabe für KV und PV
geringfügig Beschäftigter, ist systemgemäß wohl davon auszugehen, dass diese
bei echten Ferialpraktikanten nicht zu entrichten ist. | |
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