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Liebhaberei Arzt mit Privatpraxis

Sachverhalt

Ein Primarius betrieb eine Facharztordination mit Kassenvertrag. Nach Beendigung seiner Krankenhaustätigkeit legte er den Kassenvertrag zurück und betrieb als Wahlarzt seine Privat-Ordination, bei der er Verluste geltend machte.

Beurteilung durch das Finanzamt

Unter Berufung auf § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung stufte der Fiskus die Tätigkeit als Liebhaberei ein und verweigerte den Verlustausgleich.

VwGH 14.12.2005, 2002/13/0131

Die Führung einer Facharztordination als Wahlarzt stellt nach der Verkehrsauffassung keine Tätigkeit dar, die typischerweise auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Es handelt sich vielmehr um eine Tätigkeit, bei der Einkünfte grundsätzlich zu vermuten sind. Liegen aber Verluste vor, kommt den Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage besondere Bedeutung zu, wobei marktgerechtes Verhalten bei der angebotenen Leistung entscheidend ist. Stellt sich erst nach einer gewissen Zeit heraus, dass diese Tätigkeit niemals erfolgbringend sein kann, so stellt sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt eine negative Einkommensquelle dar, die zum Verlustausgleich führt. Erst ab dem Zeitpunkt des Erkennens dieses Umstandes handelt es sich um Liebhaberei.

Schlussfolgerung

Es versteht sich von selbst, dass diese Rechtsauslegung nicht auf diesen - dem Erkenntnis des VwGH zugrunde liegenden - Sachverhalt beschränkt ist. Vielmehr ist jede verlustbringende Tätigkeit nach den angeführten Kriterien zu beurteilen.

                              



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