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Vorsteuerrückerstattung 2006: Fallfrist 30. Juni 2006

Ausländische Unternehmer können für im Inland bezahlte Vorsteuern und inländische Unternehmer für im Ausland bezahlte Vorsteuern um Erstattung ansuchen. Dieses Verfahren ist mittlerweile zu einer Spezialdisziplin des internationalen Steuerrechts mutiert.

Erstattung inländischer Vorsteuern an ausländische Unternehmer

Erstattungsberechtigte

Unternehmer, die keine Umsätze im Inland erzielen, nur steuerfreie Güter- und Personenbeförderungen oder Reverse-Charge-Umsätze ausführen und in bestimmten Fällen bei elektronischen Dienstleistungen vom Drittland an Nichtunternehmer.

Unterlagen an das Finanzamt Graz-Stadt

Bei erstmaliger Beantragung ist ein Fragebogen (Verf. 18) auszufüllen. Der Antrag (U5) und eine Unternehmerbestätigung nicht älter als 1 Jahr (U70) samt Originalbelege sind einzureichen.

Erstattungszeitraum

Dieser muss mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate und höchstens ein Kalenderjahr betragen. Für die letzten Monate des Jahres kann er kürzer sein (z.B. nur November und Dezember oder nur Dezember).

Erstattungsbetrag

Dieser muss mindestens € 360,- betragen. Bezieht er sich auf den Kalendermonat oder den letzten Zeitraum des Jahres beträgt er € 36,-

Erstattung ausländischer Vorsteuern an inländische Unternehmer

Von Land zu Land unterscheiden sich die Erstattungsmöglichkeiten erheblich. Im wesentlichen sind folgende Tatbestände betroffen: Reisekosten (Hotel, Bewirtung, PKW- Miete und Treibstoff etc.) Repräsentation, Dienstleistungen (Beratung, Seminare, Kongresse, Messen etc.). Die hiefür nötigen Formulare sind aus dem Internet zu beziehen, was u.U. sehr mühsam sein kann. Aktuell können an folgende Länder Erstattungsanträge gestellt werden: Belgien, Niederlande, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Norwegen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Türkei, Ungarn und Zypern.

Da die Antragstellung vielfach mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, sollte die Vorbreitung ehestens begonnen werden, um die Fallfrist 30. Juni 2006 wahren zu können.

                              



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