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Quellensteuer Anrechnungs- und RückerstattungsverfahrenDie ausländische QSt von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen kann durch die inländische Depotbank bis maximal 15% der Bruttodividende auf die inländische KESt angerechnet werden. Kommt es zu keiner Anrechnung durch die inländische Bank, weil die Kapitalerträge z.B. durch eine ausländische Bank zufließen, kann sie im Veranlagungsverfahren beantragt werden. Da durch die Begrenzung der Anrechnung der QSt auf die KESt in der Regel eine Mehrbelastung verbleibt, besteht auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen die Möglichkeit eine QSt-Rückerstattung im Quellenstaat zu beantragen. In der Praxis sieht das wie folgt aus: AnrechnungsverfahrenDurch die DepotbankBeispiel: Bruttodividende aus Quellenstaat 20.000,- Auf die KESt von 25% werden 15% QSt angerechnet, sodass sich die KESt auf 10% reduziert. Im VeranlagungsverfahrenFür den Steuerpflichtigen bestehen folgende Antragsalternativen: Variante 1 Beispiel: Erfassung in der Steuererklärung E 1: Anrechenbare QSt: KZ 757 Variante 2 Die Anrechnung der QSt ist in diesem Fall mit der auf die QSt anteilig entfallende Einkommensteuer begrenzt. Fällt z.B. in Österreich keine Einkommensteuer an, kommt es auch zu keiner Anrechnung der QSt. Voller Steuersatz In E1: Brutto-, Spar- und Wertpapierzinsen KZ 755, anrechenbare QSt KZ 758 Halber Steuersatz In E1: Bruttodividende KZ 756, anrechenbare QSt KZ 759 RückerstattungsverfahrenAuf Grund von DBA kann über Antrag die im Quellenstaat einbehaltene QSt rückerstattet werden, wenn diese höher ist, als sie in Österreich angerechnet wurde. In den o.a. Beispielen also € 2.000,-. Damit ist die Gleichheit der Besteuerung von in- und ausländischen Kapitalerträgen hergestellt. Die o.a. Nettodividende von € 13.000,- erhöht sich nach Vergütung der QSt durch den Quellenstaat um € 2.000,- auf € 15.000,-, wie sie sich allein nach Abzug der KESt ergibt. Die hiefür erforderlichen Formulare sind bei der Drucksortenabteilung in Wien erhältlich unter: Tel. 01 71106-3643, Fax. 01 71106-3649 und zwar für die Länder: Belgien, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Schweiz und Spanien. Das Formular für Deutschland ist im Internet abrufbar unter: www.bzst.bund.de Für die Ansässigkeitsbescheinigung ist das Formular ZS-A aufgelegt. Für die Praxis
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Mo-Do durchgehend von 8h bis 17h, Fr von 8h bis
14h, Dr. Klinger & Rieger, Steuerberater, FN
334t,
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