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Dauerrechnungen im UStGDas Umsatzsteuergesetz ist ein vom Formalismus stark geprägtes Recht, der sich bei Nichtbeachtung - insbesondere bei der Rechnungslegung - steuerlich negativ auswirkt. Für den Vorsteuerabzug stellt nämlich die Rechnung quasi ein „Wertpapier“ dar. Sind in der Rechnung nicht alle im § 11 UStG angeführten Merkmale enthalten, hat der Rechnungsempfänger kein Recht zum Vorsteuerabzug. Ein Sonderfall sind die Rechnungen für Dauerleistungen (z.B. Vermietung, Leasing etc.). Der Vermerk: Die Rechnung gilt bis auf Widerruf, oder bis auf weiters- genügt nach Ansicht des BMF nicht, da er zu unpräzise sei. Um den formalen Anforderungen genüge zu leisten, ist z.B. folgender Vermerk
in der Rechnung anzubringen:
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Mo-Do durchgehend von 8h bis 17h, Fr von 8h bis
14h, Dr. Klinger & Rieger, Steuerberater, FN
334t,
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