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Lohnkonten ab 2005Mit dem AbgÄG 2004 wurde die Lohnkontenführung wie folgt neu geregelt: Mindestangaben gem. § 76 Abs. 1 EStG Weitere Daten gem. § 76 Abs. 2 EStG Bruttolohn (inklusive sonstige Bezüge und Vorteile), Zahltag, Lohnzahlungszeitraum, Trennung nach Tarifbesteuerung und festen Steuersätzen. Einbehaltene Lohnsteuer Bemessungsgrundlage und Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse Steuerfreie Bezüge gem. § 3 EStG und zwar: Nicht steuerbare Leistungen Erleichterungen Laut § 4 der VO brauchen die o.a. Daten - sofern sie aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen - für Arbeitnehmer, die im Inland weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht in einem Lohnkonto erfasst zu werden, es sei denn, es handelt sich um vom inländischen Arbeitgeber ins Ausland entsendete Arbeitnehmer. Betroffen sind Arbeitnehmer, die in von inländischen Unternehmen ins Ausland ausgelagerten Betrieben beschäftigt sind und von inländischen Unternehmen entlohnt werden. Für solche Arbeitnehmer ist eine inländische Lohnverrechnung überhaupt nicht erforderlich, da keine inländische Steuerpflicht besteht. Ferner entfällt die Lohnkontoführung für bestimmte Politikerbezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 4b EStG, wenn nicht mehr als EUR 200,- pro Monat ausbezahlt werden (z.B. Stadtrat, Bürgermeister etc.). Ab 2005 gibt es nicht mehr die Möglichkeit auf Antrag Erleichterungen bei der Lohnkontoführung vom Finanzamt zu erwirken. Damit soll ein einheitlicher Standard bei der Lohnkontoführung hergestellt werden. Nach Auskunft vom BMF tritt aber für die Vergangenheit keine Änderung betreffend die auf diese Weise erreichten Erleichterungen ein. Geltungszeitraum und Risken Weniger erfreulich ist, dass die Lohnkontenverordnung 2005 rückwirkend ab den Lohnzahlungszeiträumen, die nach dem 31. Dezember 2004 enden, bereits anzuwenden ist. Dadurch können sich einerseits rückwirkende Anpassungserfordernisse ergeben, andererseits aber auch Vorteile durch die Erleichterungen, wodurch eine nachträgliche Sanierung eintritt. Die mit der Nichtbefolgung dieser Vorschriften verbundenen Risken können - nach Expertenmeinung - schlimmstenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit zur Folge haben, welche mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 3.625,- sanktioniert ist.
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334t,
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