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Zuwendungen an Dienstnehmer 2005

Essensgutscheine

Die bisher im Erlasswege geregelte Steuerfreiheit für Gutscheine zur Verpflegung am Arbeitsplatz in einer nahe gelegenen Gaststätte bis zu € 4,40 und bis zu € 1,10 je Arbeitstag für mitnehmbare Lebensmittel ist nunmehr gesetzlich verankert. Damit ist einerseits wenigstens ab 2005 Rechtssicherheit verbunden, andererseits ist die zeitnahe inflationsbedingte Anpassung dadurch erschwert.

Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge

Sieht ein Kollektivvertrag vor, dass der Sonntag wie ein normaler Arbeitstag zu entlohnen ist (ohne Zuschläge), und dafür ein Wochentag als Ersatzruhetag zusteht, an dem gearbeitet wird, sind die für diesen Tag lt. KV ausbezahlten Zuschläge wie Sonntagszuschläge bis € 360,- und bis € 540,- für Nachtarbeit als steuerfrei zu behandeln.

Wie bisher bis €
Betriebsveranstaltungen 365,- p.a.
Sachzuwendungen 186,- p.a.
Zukunftssicherung 300,- p.a.
5 Überstunden zu 50% des Grundlohnes 43,- p.m.
Mitarbeiterbeteiligung 1.460,- p.a.

Umsatzsteuer bei Kostenbeiträgen

In gastronomischen Betrieben

Wird für Verköstigung oder Beherbergung ein Kostenbeitrag verlangt, ist dieser unabhängig von der Höhe umsatzsteuerpflichtig. Bei Unentgeltlichkeit dagegen liegt kein Eigenverbrauch vor, demnach keine USt-Pflicht (Rz 71 UStR 2000).

In nichtgastronomischen Betrieben

Wird bei in Eigenregie geführten Kantinen verbilligt oder kostenlos ein Mittagessen an Dienstnehmer abgegeben, so stellen mindestens 2/3 des lohnsteuerpflichtigen Sachbezugswertes einen Eigenverbrauch dar. Demnach sind von brutto € 1,32 Umsatzsteuer zu entrichten. Werden höhere Kostenbeiträge verlangt, so sind diese umsatzsteuerpflichtig (Rz 672 UStR 2000).

Berechnung der Eigenverbrauchsbasis:

Wert der vollen steuerfreien Station (Rz 143 LStR 2002): € 196,20 : 30 sind € 6,54 pro Tag
Davon 3/10 für ein Mittagessen, davon 2/3 sind € 1,32
Daraus 10% USt ergibt eine netto Eigenverbrauchsbasis von € 1,20 demnach rd. € 0,12 USt.

Schlussbemerkung

Zur Frage des Sachbezuges von freien oder verbilligten Mahlzeiten ist festzuhalten, dass deren Gewährung am Arbeitsplatz frei von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt ist. Bei Arbeitnehmern, die in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen werden, stellt dagegen die freie Station einen Sachbezug dar, der mit allen Lohnnebenkosten belastet ist. Gleiches gilt für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Bargeld für die Verköstigung auszahlt. Auf die Ausführungen hinsichtlich der steuerlichen Vorteile bei der Ausgabe von Essensmarken in den Klienten-Infos Oktober 2003 und November 2004 wird hingewiesen. Weitere Informationen sind bei "Sodexho Pass Austria GmbH", Tel.: (01) 328 60 60, Fax DW 200, www.sodexho-pass.at, erhältlich.

 

                              



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