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Geländefahrzeuge, Stationswagen, Kleinlastkraftwagen, Kleinbusse

Von dieser Einstufung hängt es ab, ob für dieses Fahrzeug der Vorsteuerabzug zusteht, bzw. die Normverbrauchsabgabe zu entrichten ist. Das BMF hat in der Information vom 24. Jänner 2005 die Kriterien für diese Einstufung wie folgt kundgetan:

Für Fahrer und Beifahrer darf nur eine Sitzreihe vorhanden sein.

Hinter dieser Sitzreihe muss eine mit der Bodenplatte fest verbundene Trennwand oder ein Trenngitter angebracht sein.

Der Laderaum muss seitlich verblecht sein. Es muss sich um eine feste Verbindung mit der Karosserie handeln, lackiert in der Wagenfarbe. Das blosse Einsetzen von Blechtafeln in die Fensterführungen genügt nicht.

Die angeführten Kriterien müssen werkseitig erfüllt sein; ein nachträglicher Umbau ist ohne Relevanz.

Für die NOVA-Pflicht ist ferner die zolltarifliche Einstufung (Pos. 8704) von Bedeutung, wobei ausnahmsweise bei Vorliegen von 2 Sitzreihen eine NOVA-Befreiung dann besteht, wenn alle anderen o.a. Kriterien erfüllt sind. Die kraftfahrrechtliche Zulassung als LKW führt aber noch nicht zur Einstufung als LKW im Sinne der zolltariflichen Kriterien.

Als Beispiele seien einige vom BMF namentlich angeführte Fahrzeuge erwähnt:

BMW X 5, Chevrolet Tahoe und Trail Blazer, Hummer H2, Jeep Grand Cherokee, Landrover, Mitsubishi Pajero, Porsche Cayenne, VW Touareg, Volvo XC90 udgl.

Abschließend sei auf die VO-BMF über die steuerliche Einstufung der Fahrzeuge als Kleinlastkraftwagen / Kleinbusse vom 24. Mai 2004 hingewiesen.

 

                              



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