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Kommunalsteuer-Pflicht und DB-Pflicht: Verschärfung bei wesentlich beteiligten GmbH-GeschäftsführernDer VwGH hat mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November
2004, 2003/13/0018 als einziges entscheidendes Kriterium für die
diesbezügliche Steuerpflicht nur mehr die Eingliederung in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens festgestellt. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen
des Unternehmerrisikos, keine laufende Lohnzahlung, könne nur mehr dann
Bedeutung zukommen, wenn eine Eingliederung in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft nicht klar erkennbar sei. In der Praxis wird das kaum vorkommen,
weil mit einer kontinuierlichen Tätigkeit für die Gesellschaft die
Eingliederung i.d.R. hergestellt ist. Anders sind jene Fälle zu beurteilen, in
denen der Gesellschafter- Geschäftsführer als Freiberufler oder
Gewerbetreibender (z.B. Rechtsanwalt mit eigener Kanzleistruktur etc.) tätig
ist und seine Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages erbringt. |
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Mo-Do durchgehend von 8h bis 17h, Fr von 8h bis
14h, Dr. Klinger & Rieger, Steuerberater, FN
334t,
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