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Pauschalierte Land- und Forstbetriebe: Ust-pflichtige Entschädigungen für
Grundstücksüberlassung
Bis 2004 wurden Entschädigungen für die Überlassung von Grundstücken
zur Nutzung als Skipiste, Langlaufloipe, Lifttrasse, sowie für das Aufstellen
von Handymasten als pauschalierte Umsätze im Rahmen des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes behandelt.
Ab 2005 kommt es infolge des VwGH (30.10.2003, 2000/15/0109) zu Änderungen:
Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die Überlassung von Grundstücken als
steuerfreier Umsatz aus Vermietung und Verpachtung (§ 6 Abs 1 Z 16 UStG) oder
aber als steuerpflichtige (20%) Einräumung einer Dienstbarkeit zu beurteilen
ist.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung (USt-Prot. 2004) ist bei der Vermietung für
das Aufstellen von Handymasten von einer (unecht) steuerbefreiten
Grundstücksvermietung auszugehen. Anderes gilt, wenn nicht das Grundstück
vermietet wird, sondern lediglich das Recht zur Nutzung als Skipiste,
Lifttrasse oder Langlaufloipe eingeräumt wird. Hier liegt nämlich eine
Dienstbarkeit vor. Die Umsätze des pauschalierten Landwirtes unterliegen in
diesem Fall dem Normalsteuersatz von 20% auch dann, wenn keine Rechnung
mit USt-Ausweis gelegt wird.
Bagatellgrenze: Bei Nutzungsentgelten von maximal € 2.000,- jährlich
pro Leistungsempfänger kann von einer Besteuerung Abstand genommen werden, wenn
in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Bei Prüfung der
Kleinunternehmergrenze (€ 22.000,- p.a.) sind die pauschalierten Umsätze
(150% des Einheitswertes) mit einzubeziehen. | |
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