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Qualifikation der Einkünfte aus der Privatzimmervermietung am Bauernhof
Grundregel lt. Rz 4193 EStR
Bis 5 Betten: Die Einkünfte sind mit der Pauschalierung abgegolten.
Von 6 bis 10 Betten: Die Einnahmen stellen einen steuerpflichtigen
Nebenerwerb dar, bei dem die Ausgaben mit 50% der Einnahmen pauschaliert
sind.
Über 10 Betten: Es liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Unterscheidung zwischen Fremdenzimmer und Appartements
Für die Beurteilung der Einkunftsart, ob Nebenerwerbseinkünfte,
Vermietung oder Gewerbebetrieb, ist hinsichtlich der Bettenkapazität
zwischen Fremdenzimmer mit Frühstück und Appartements, sowie des Umfanges der
erbrachten Nebenleistungen zu unterscheiden (Einkommensteuerprotokoll 2004 zu
Land- und Forstwirtschaftlichen Zweifelsfragen).
Gleiche Behandlung
Besteht ein einheitliches Vermarktungskonzept (Urlaub am Bauernhof mit
Produktverkostung, Mitarbeit der Gäste, Betriebsbesichtigung, Demonstration der
Betriebsabläufe etc.) oder werden sowohl gegenüber den Zimmergästen
als auch den Appartementgästen die gleichen Leistungen erbracht,
gilt für alle die 10-Bettengrenze. Ist diese überschritten
liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Ungleiche Behandlung
Werden dagegen die Nebenleistungen (tägliche Reinigung, Frühstück etc.) nur
den Zimmergästen gegenüber erbracht, gelten die oben angeführten
Bettengrenzen nur für die Fremdenzimmer.
Beispiel: 4 Doppelzimmer und 2 Appartements mit je 4 Betten. Insgesamt
also 16 Betten.
Bei gleicher Behandlung: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da über
10 Betten.
Bei ungleicher Behandlung: Einkünfte aus der Zimmervermietung
sind Nebenerwerbseinkünfte, aus der Appartementvermietung Einkünfte
aus Vermietung, da je nur 8 Betten.
Letzteres gilt lt. Rz. 5073 EStR auch für die Vermietung von 5 mit
Kochgelegenheiten ausgestatteten Appartements an Saisongäste.
Qualifikation der Nebenleistungen
Es ist zu unterscheiden zwischen nicht schädlichen (für Vermietung) und schädlichen
Nebenleistungen (für Gewerbebetrieb).
Nicht schädlich
Schneeräumung, Müllabfuhr, Zur Verfügungstellung der Waschküche, Sauna, Bad,
Übernahme von Poststücken, Heizwärme und Warmwasser (Tz 5437 EStR).
Schädlich
Verpflegung der Gäste, tägliche Wartung der Zimmer (Reinigung), Überwachung
des Parkplatzes (Tz 5438 EStR). Bei Vermietung im Rahmen der Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft schaden aber diese Leistungen nicht, soweit die in der
oben angeführten Grundregel genannte Bettenanzahl nicht überschritten wird.
Werden neben Fremdenzimmer auch Appartements vermietet, kommt es darauf an, ob
schädliche Leistungen auch für Appartements erfolgen und insgesamt die
10-Bettengrenze überschritten wird (vgl. Beispiel).
Steuerliche Folgen der unterschiedlichen Qualifikation
der Einkünfte
Laufende Besteuerung
Sowohl die Einkünfte aus Vermietung als auch aus Gewerbebetrieb unterliegen der
Einkommensteuer. Die Ausgaben bei Vermietung stellen Werbungskosten, bei
Gewerbebetrieb Betriebsausgaben dar. Im Steuerrecht ist der Begriff
Betriebsausgaben aber weiter gefasst, als jener der Werbungskosten (z.B. bei
Abschreibungen).
Beendigung der Tätigkeit
Die Aufgabe oder der Verkauf der Vermietung hat keine steuerlichen Konsequenzen,
während bei einer gewerblichen Tätigkeit der Erlös als
Betriebsaufgabe/-verkauf steuerpflichtig ist.
Schlussbemerkung
Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Einkünfte aus einer Frühstückspension
im allgemeinen (außerhalb der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) sei auf
die Ausführungen in der Klienten-Info vom Juni und Oktober 2004 verwiesen. Dort
wurde auf die unterschiedliche Beurteilung durch die Finanzverwaltung, der
Gewerbeordnung und der Rechtsprechung hingewiesen. Ferner wurde auf die
finanzstrafrechtlichen Folgen der Verletzung der Offenlegungspflicht aufmerksam
gemacht.
Abschließend sei eine Entscheidung des UFS 27.10.2004, GZ.PV/0473-I/03 erwähnt,
wo es darum ging, ob die Einkünfte aus der Vermietung von Ferienappartements
Einkünfte aus Vermietung oder Gewerbebetrieb sind und der Erlös aus der Veräußerung
der Appartementgebäude steuerpflichtig ist. Geht die Verwaltungsarbeit bei
einer größeren Zahl von Wohnungen über jenes Ausmaß hinaus, welches mit der
bloßen Nutzungsüberlassung üblicherweise verbunden ist, handelt es sich um
gewerbliche Einkünfte und der Veräußerungserlös ist steuerpflichtig. Unter
anderem schloss der Senat aus dem Aufwand für Weihnachtspost von mehr als €
500,- auf einen erhöhten Werbeaufwand und damit auf "gewerbliche"
Nebenleistungen! |