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Freiberufler: Familienmitglieder als Mitgesellschafter
Laut VwGH E. 29.9.2004, 2001/13/0159 ist der Zusammenschluss eines
Freiberuflers mit nahen Angehörigen einer besonders strengen Prüfung zu
unterziehen. Nur dann, wenn der Berufsfremde einen wesentlichen Beitrag zum
wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft leistet, ist der Gesellschaftsvertrag
als nicht unüblich zu qualifizieren.
Als wesentliche Arbeitsleistung ist nur eine Tätigkeit anzusehen, welche den
Betriebserfolg maßgeblich beeinflusst. Im Regelfall wird ein Tätigwerden auf
gleicher oder zumindest gleichwertiger Ebene erforderlich sein, wozu eine
entsprechende Qualifikation notwendig ist. Bloß unterstützende Hilfstätigkeiten,
wie Sekretariatsarbeiten, vermögen den Betriebserfolg nicht wesentlich zu
beeinflussen und werden den Freiberufler nicht dazu veranlassen, sich mit dem
Erbringer derartiger Dienste zu vergesellschaften, um mit ihm den Gewinn zu
teilen. Auf den Grundsatz des Fremdvergleiches ist daher zu achten. | |
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