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Betriebsausgabe: KreditzinsenDer UFS Graz 11. Mai 2004 verweigerte dem Berufungswerber Kreditzinsen als
Betriebsausgabe, weil mit diesem Kredit die Abstattung der Einkommensteuerschuld
finanziert worden ist. Gleichzeitig wird aber die grundsätzliche
Dispositionsfreiheit eingeräumt, den Betrieb mit Fremd- oder Eigenmittel zu
finanzieren. Hier ist in der Argumentation dem Steuerpflichtigen ein Fehler
unterlaufen. Nach dem Motto "Geld hat kein Mascherl", kann der Fiskus
nicht von sich aus feststellen, wofür ein Kredit verwendet wird. Bei
Kreditaufnahmen ist in solchen Fällen daher darauf zu achten, dass kein
unmittelbarer Zusammenhang mit der Finanzierung betriebsfremder Vorgänge (z.B.
Einkommensteuerzahlung, Entnahme für private Anschaffungen etc.) hergestellt
werden kann. |
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Mo-Do durchgehend von 8h bis 17h, Fr von 8h bis
14h, Dr. Klinger & Rieger, Steuerberater, FN
334t,
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