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Rückerstattung der ausländischen Quellensteuer, steuerliche Gleichstellung
ausländische und inländische Kapitalerträge
Bereits in der Klienten-Info November 2003 wurde über diese Gleichstellung
berichtet. Auf Grund der Auslands-KESt VO 2003 unterliegen ausländische
Dividenden und Zinsen aus ausländischen Bankguthaben, Zinsen aus
Forderungswertpapieren, die sich auf ausländischen Depots befinden, sowie Erträge
aus Auslandsfonds, soweit sie ihre Erträge wie inländische Fonds offen legen,
dem inländischen KESt-Abzug in der Höhe von 25% unter Anrechnung der ausländischen
Quellensteuer, allerdings nur in der Höhe von 15% des Kapitalertrages. Um die Rückerstattung
einer höheren ausländischen Quellensteuer muss sich der Steuerpflichtige auf
Basis der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen selbst bemühen.
Rechtshistorische Entwicklung der Gleichstellung
Auf Grund des EuGH-Urteils vom 15. Juli 2004 hat Österreich die bisher
bestehende Diskriminierung der ausländischen Kapitalerträge in folgender Weise
beseitigt:
- Ab 1. April 2004 KESt-Abzug durch die inländische
Bank. Infolge Anrechnung der ausländischen Quellensteuer in der Höhe von
nur 15% des Kapitalertrages kommt es effektiv zu einem Gesamtabzug von 35%,
wenn z.B. die ausländische Quellensteuer ebenfalls 25% beträgt. Damit ist
die Endbesteuerung verbunden. Wenn der halbe Durchschnittssteuersatz günstiger
ist, kann dieser beantragt werden (keine Endbesteuerung!)
- 1. April 2003 bis 31. März 2004 (Übergangsphase)
Auch für diese Periode gilt das unter Punkt 1 Gesagte. Im Formular E 1
sind für diese Zwecke die folgenden Kennzahlen vorgesehen:
| |
Kapitaleinkünfte |
ausl. Quellensteuer |
| Sondersteuersatz 25% |
KZ 754 |
KZ 757 |
| Vollsteuersatz |
KZ 755 |
KZ 758 |
| Halbsteuersatz |
KZ 756 |
KZ 759 |
Laut BMF sind aber die ausländischen Kapitaleinkünfte, die vor dem 1.
April 2003 zugeflossen sind in der E 1 2003 genau so zu behandeln,
wie jene, die nach dem 31. März 2003 zugeflossen sind.
- 1994 bis einschließlich 2002
Da durch das EuGH-Urteil die Diskriminierung rückwirkend ab EU-Beitritt Österreichs
zu beseitigen war, hat der österreichische Fiskus für diese Periode
folgende Regelung getroffen:
Noch nicht rechtskräftig veranlagt
Mittels formlosen Antrages erfolgt die Besteuerung mit 25% oder dem Halbsatz.
Bereits rechtskräftig veranlagt
Mittels Antrag auf Aufhebung des Steuerbescheides nach § 299 BAO kann innerhalb
der 5jährigen Verjährungsfrist die Sanierung bewerkstelligt werden.
Praktische Durchführung
Für die Endbesteuerung bzw. Tarifbesteuerung hat das BMF am
30. Juli und ergänzend am 30. September 2004 schriftliche Informationen
herausgegeben, in welchen insbesondere infolge Fehlens der entsprechenden Eintragungsfelder
in den E 1-Formularen 1994 bis 2002 folgende Vorgangsweise
verordnet wurde:
Endbesteuerung mit 25%
Mittels formlosen Antrages an das zuständige Finanzamt sind die Kapitalerträge
mitzuteilen, welche statt bisher in der KZ 361 nunmehr in die KZ 403
aufzunehmen sind. Ausländische Quellensteuern sind bis zur Höhe des
zustehenden Anrechnungsbetrages (15% des Kapitalertrages) in KZ 375
einzutragen.
Tarifbesteuerung
- Vollsatzbesteuerung: In- und ausländische Kapitalerträge sind
insgesamt in die KZ 361 einzutragen. Die KZ 366, 369, 364, 409, 444 und
448 sind nicht auszufüllen.
- Halbsatzbesteuerung: Derartige in- und ausländische Kapitaleinkünfte (Dividenden)
sind in KZ 423 einzutragen. Eine anrechenbare inländische KESt ist in
KZ 375 einzutragen. Gleiches gilt für eine ausländische Quellensteuer bis
zur Höhe von 15% des Kapitalertrages.
Anmerkungen
- Bei der Auswahl der o.a. Varianten ist darauf zu achten, dass jeweils nur
eine Variante möglich ist und keine Mischung.
- Wenn nur ausländische Dividenden vorliegen, ist die Halbsatzvariante
billiger, weil der Halbsatz unter 25% liegt. Es ist allerdings damit keine
Endbesteuerung (Erbschaftsteuer) verbunden.
- Durch die Bezeichnung der KZ 403 als Eigenkapitalverzinsung darf man
sich nicht irre machen lassen. Diese KZ ist nämlich mit dem Sondersteuersatz
von 25% belegt.
Entlastung von der ausländischen Quellensteuer
Übersteigt die ausländische Quellensteuer den im Art. 10
OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehenen Höchstsatz
von 15% - nur dieser wird auf die inländische KESt angerechnet - kann der übersteigende
Betrag auf Antrag entlastet werden. Damit ist ein erhöhter Verwaltungsaufwand
verbunden, der für viele Steuerpflichtige prohibitiv sein kann. Um diese
Schwelle zu überwinden, sei für die Praxis auf folgende Vorgangsweise
hingewiesen:
In den Doppelbesteuerungsabkommen sind hiefür folgende Instrumente vorgesehen:
Die Steuerrückerstattung auf Antrag oder das Freistellungsverfahren,
welches zur Entlastung an der Quelle führt. Letzteres ist eher für größere Fälle
auf längere Zeit sinnvoll und hat einen Freistellungsbescheid zur
Voraussetzung. Die Form der Rückerstattung wird von den einzelnen
Vertragsstaaten individuell geregelt.
Österreich sieht z.B. in § 240 BAO eine Frist von 5 Jahren vor.
In Frankreich endet lt. Antragsformular RF 1, die Frist spätestens
am 31. Dezember des Jahres, welches auf das Jahr der Vereinnahmung der Erträge
folgt.
Italien setzt lt. Antragsformular R/ A- I/ 1 eine Frist von 18
Monaten ab Steuerabzug und empfiehlt den Antrag spätestens innerhalb von 15
Monaten bei der österreichischen Steuerbehörde einzubringen. Die Rückerstattung
dauert dafür dann aber angeblich bis zu 6 Jahre!
In den Niederlanden ist lt. Formular IB 92.2** 1 PL OST der Antrag
innerhalb von 3 Jahren einzubringen.
Im Formular 84 setzt die Schweiz eine Frist von 3 Jahren für die
Einreichung des Antrages bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Die
entsprechenden Antragsformulare für das betreffende Land sind bei der
Drucksortenverwaltung der Finanzbehörde Tel. (01) 71125 3643, Fax: (01) 71125
3649 anzufordern und ausgefüllt an das zuständige Finanzamt einzureichen.
Dieses leitet das Formular an das FA Eisenstadt weiter, welches gem. § 13a AVOG
für die Zusendung an die Steuerverwaltungen der betreffenden Länder zuständig
ist.
Für die Rückerstattung der österreichischen KESt an ausländische
Steuerpflichtige stehen die Zwischenstaatlichen Formulare zur Verfügung,
welche der Homepage des BMF zu entnehmen sind (z.B. Formular ZS-RD1). |