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Zuflüsse aus Gewinnspielen / Schenkungen im Steuerrecht und Änderung der
Inländereigenschaft
Steuerfreiheit bei Gewinnspielen
Gem. § 15 Abs. 1 Z 6 ErbStG sind Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen
(z.B. Preisausschreiben), die an die Öffentlichkeit gerichtet sind, rückwirkend
ab 1. Jänner 2003 steuerfrei. Für die Zeit vor dem 31. Dezember 2002
besteht hinsichtlich der Problematik der kumulierten Schenkungsteuer, im Falle
der Übernahme derselben durch den Gewinnspielveranstalter, bezüglich des
Betriebsausgabenabzugsverbotes für die übernommene Schenkungsteuer
Rechtsunsicherheit.
Für das Abzugsverbot sprechen § 20 Abs. 1 Z 6 EStG sowie § 12 Abs. 1 Z
6 KStG, wonach Personensteuern grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.
Für die Abzugsfähigkeit dagegen sprechen die Erläuterungen zur
Regierungsvorlage betreffend die neue Rechtslage, welche als authentische
Interpretation des Gesetzes verstanden werden können. Danach tritt die
Freigebigkeit des Zweckzuwendenden gegenüber der Verfolgung wirtschaftlicher
Interessen in den Hintergrund und es ist auf den Geschäftsbetrieb des
Zuwendenden abzustellen. Damit sind die Aufwendungen einer Ausspielung und die
darauf entfallende übernommene Schenkungsteuer abzugsfähige Aufwendungen im
Ertragsteuerrecht. Diese Argumentation ist bei einer Betriebsprüfung zu
empfehlen.
Anmerkung: Diese überraschend nachgeholte Steuerbegünstigung im AbgÄG
2004 kommt einer Anlassgesetzgebung sehr nahe. Am 22. September 2004 hat nämlich
noch der UFS-Linz festgestellt, dass ein Geldgewinn aus einem Preisausschreiben
auch dann gem. § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG als freigebige Zuwendung
schenkungsteuerpflichtig ist, wenn diese Zuwendung satzungsgemäß
erfolgte. Obwohl diese Entscheidung auf Grund der damaligen Rechtlage mit der
langjährigen Verwaltungsübung und der Fachliteratur im Einklang steht, hat das
BMF unverzüglich in einer Presseaussendung diese UFS-Entscheidung als belanglos
abgetan. Ein Schelm, der dabei an eine bestimmte Homepage-Sache denkt? Der nächste
Schritt wäre die rückwirkende Steuerbefreiung für satzungsgemäße
Zuwendungen!
Werbegeschenke an Kunden
Steuerliche Qualifikation beim Geschenkgeber
- Ertragsteuerlich sind Betriebsausgaben gegeben,
soweit keine reinen Repräsentationsaufwendungen vorliegen.
- Die unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen löst Umsatzsteuerpflicht
aus. Darunter fallen Zuwendungen für Werbezwecke, Verkaufsförderung,
Imagepflege, Sachspenden an Vereine, Warenabgaben anlässlich von
Preisausschreiben, Verlosungen etc. Ausgenommen sind Gegenstände von
geringem Wert und Warenmuster, bis zu einem Nettowert von € 40,- pro Empfänger
im Kalenderjahr. Darunter fallen insbesondere Ausgaben für geringwertige
Werbeträger wie Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender etc.
Steuerliche Qualifikation beim Geschenknehmer
Gem. § 6 Z 9 lit. b EStG liegen Betriebseinnahmen vor, die zu fiktiven
Anschaffungskosten anzusetzen sind, soweit es sich nicht um geringfügige übliche
Geschenke (z.B. Kalender, Flaschenweine etc.) handelt.
Verjährung der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Beginn der 5-jährigen Verjährungsfrist
- Schenkung
Gem. § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung der Schenkungsteuer
mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig
davon, ob das Finanzamt vom Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt hat oder nicht.
- Erbschaft
Auf Grund der Spezialnorm des § 208 Abs. 2 BAO beginnt die Verjährung der
Erbschaftsteuer frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem das Finanzamt vom
Erwerb Kenntnis erlangt hat.
Unterlassene Anzeige als Finanzstraftatbestand
Gem. § 22 ErbStG besteht eine Anzeigepflicht von Erwerbsvorgängen binnen
einer Frist von 3 Monaten. Bei vorsätzlicher Nichtanzeige liegt eine
Abgabenhinterziehung, bei fahrlässiger Nichtanzeige eine fahrlässige
Abgabenverkürzung vor.
Verjährung der Strafbarkeit
Gem. § 31 Abs. 1 letzter Satz FinStG beginnt die strafrechtliche Verjährung
nicht früher zu laufen, als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der
Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Bei Schenkungen beginnt daher auch die 5-jährige strafrechtliche Verjährung
mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch - unabhängig von
Kenntnisnahme durch das Finanzamt - entstanden ist. Damit ist gleichzeitig mit
der Verjährung des Abgabenanspruches auch die Strafbarkeit der Verletzung der
Anmeldungspflicht verjährt.
Bei Erbschaften, wo die abgabenrechtliche Verjährung erst nach
Kenntnisnahme durch das Finanzamt beginnt, beginnt auch die strafrechtliche Verjährungsfrist
erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Die Folge davon ist eine quasi "ewige
Festsetzungsmöglichkeit und Strafbarkeit", welche nur durch die absolute
Verjährung beendet wird. Seit 1. Jänner 2005 beträgt diese für die
Abgabenfestsetzung 10 Jahre (bisher 15 Jahre), für die Abgabenhinterziehung 7
Jahre (bisher 10 Jahre).
Änderung bei der Inländereigenschaft
Das AbgÄG 2004 regelt in § 6 Abs. 2 Z 1 ErbStG die persönliche
Steuerpflicht insofern neu, als die bisherige 2-Jahresfrist für die inländische
Steuerpflicht bei Wohnsitzverlegung ins Ausland entfällt. Verlegt demnach ein
österreichischer Staatsbürger seinen Wohnsitz ins Ausland, gilt er ab dem
Wegzug nicht mehr als steuerpflichtiger Inländer. | |
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