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Auswirkung der EU-Quellensteuer auf die österreichischen Steuerpflichtigen
In der Klienten-Info Jänner 2005 wurde bereits kurz auf das
EU-Quellensteuergesetz hingewiesen, mit welchem höchstwahrscheinlich ab 1.
Juli 2005 die Besteuerung der Zinsenerträge von in anderen Mitgliedsstaaten
der EU ansässigen Anlegern eingeführt wird.
Für die Erfassung der Zinsenerträge stehen europaweit folgende Instrumente
zur Verfügung:
- Gegenseitiger Informationsaustausch zwischen
Banken und Finanzämtern von 22 EU-Ländern.
- Abzug von Quellensteuern für einen Übergangszeitraum
in Österreich, Belgien und Luxemburg, welche weiterhin ihr Bankgeheimnis
wahren wollen.
- Bilaterale Abkommen mit bestimmten Ländern, die
entweder die Quellensteuer oder den Informationsaustausch einführen (z.B.
Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino).
Betroffen sind alle Privatpersonen (nicht die juristischen Personen
und Privatstiftungen), die in einem anderen EU-Land wohnen, als im Land ihrer
Kapitaleinlagen. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung der jeweiligen Bank,
alle Zinsengutschriften an das Wohnsitzfinanzamt des Anlegers zu melden. Da Österreich
die Quellensteuer-Variante gewählt hat, werden keine Meldungen an das Ausland
weitergegeben, um das Bankgeheimnis zu wahren.
Welche Auswirkungen diese EU-Richtlinie auf die österreichischen
Steuerpflichtigen hat, sei im Folgenden dargestellt:
Für Kapitalanlagen eines Österreichers in einem EU-Land mit
Meldeverpflichtung, erhält sein Finanzamt die Information über die Höhe der
Zinsengutschriften samt Namen. Obwohl diese Meldung erst ab Mitte 2005 zu gewärtigen
ist, wird sie aber für den Zeitraum ab 1. Jänner 2005 erfolgen. Für bisher
Steuerehrliche ändert sich nichts. Wer diese ausländischen Zinsenerträge aber
bisher nicht in seine Steuererklärung aufgenommen hat, bekommt ein Problem,
sofern es sich nicht um Anleihen handelt, die vor März 2001 begeben worden
sind, oder um Fonds, die nicht mehr als 40% Obligationen enthalten, weil diese
Papiere von der EU-Quellensteuer ausgenommen sind. Wer keine andere Lösung
findet, sollte an eine Selbstanzeige denken, um wenigsten die Finanzstrafe zu
vermeiden. | |
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