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Valorisierung der Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen
Die monatlichen Regelbedarfsätze betragen:
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2003 |
2004 |
2005 |
| bei einem Alter |
von |
0-3 Jahren |
155,- |
157,- |
160,- |
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bis |
6 Jahren |
198,- |
200,- |
204,- |
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bis |
10 Jahren |
255,- |
258,- |
264,- |
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bis |
15 Jahren |
293,- |
296,- |
302,- |
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bis |
19 Jahren |
344,- |
348,- |
355,- |
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bis |
28 Jahren |
434,- |
438,- |
447,- |
Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der
Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in RZ 795 ff. der
Lohnsteuerrichtlinien 1999 verwiesen.
Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine behördliche
Festsetzung nicht vorliegt.
Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein
schriftlicher Vertrag vor, bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten
Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß
des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgeht. In all diesen Fällen
steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn
- der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in
vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
- die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze
nicht unterschritten wurden.
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