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Valorisierung der Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen

Die monatlichen Regelbedarfsätze betragen:

      2003 2004 2005
bei einem Alter von 0-3 Jahren 155,- 157,- 160,-
bis 6 Jahren 198,- 200,- 204,-
bis 10 Jahren 255,- 258,- 264,-
bis 15 Jahren 293,- 296,- 302,-
bis 19 Jahren 344,- 348,- 355,-
bis 28 Jahren 434,- 438,- 447,-

Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in RZ 795 ff. der Lohnsteuerrichtlinien 1999 verwiesen.
Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt.
Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgeht. In all diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn

  • der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
  • die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

 

                              



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