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GSVG-BeitragsgrundlageGem. § 25 GSVG bilden die von den gem. § 2 Abs. 1 GSVG pflichtversicherten Personen erzielten Einkünfte die Beitragsgrundlage. Diese Definition hat folgende Auswirkungen: Mehrfachversicherung Erzielt eine Person aus mehreren pflichtversicherten Tätigkeiten Einkünfte, so bildet deren Summe gem. § 25 Abs. 3 GSVG die Bemessungsgrundlage, welche aber ihre Grenze in der Höchstbeitragsgrundlage findet. Enumerationsprinzip Bestehen z.B. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus mehreren
Quellen (z.B. aus "Neuer Selbständigkeit" und aus einer nicht der
Pflichtversicherung unterliegenden Kommanditbeteiligung) reduziert sich die
Bemessungsgrundlage nur auf die der Pflichtversicherung unterliegenden Einkünfte.
Da die Trennung aber aus dem der Sozialversicherungsanstalt vom Finanzamt übermittelten
Steuerbescheid nicht ersichtlich ist, müssen diese Daten der SV-Anstalt vom
Pflichtversicherten selbst mitgeteilt werden, damit nicht irrtümlich von
pflichtversicherungsfreien Einkünften SV-Beiträge vorgeschrieben werden. Empfehlung für die Praxis Setzen sich Einkünfte aus Selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb aus unterschiedlichen Quellen zusammen, dann ist die Vorschreibung der SV-Beiträge dahingehend zu prüfen, ob die Beitragsgrundlagen richtig ermittelt sind. Besser ist es, der SV-Anstalt schon vorher die genaue Zusammensetzung der betreffenden Einkunftsquellen schriftlich bekannt zu geben, um überhöhte Beitragsvorschreibungen von vornherein zu vermeiden. |
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Mo-Do durchgehend von 8h bis 17h, Fr von 8h bis
14h, Dr. Klinger & Rieger, Steuerberater, FN
334t,
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