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Steuerliche und sonstige Neuerungen für 2005
Verkürzung bestimmter Verjährungsfristen
Obwohl die Gesetzesänderung erst am 1. Jänner 2005 in
Kraft tritt, wirkt sich die Verkürzung von bestimmten Fristen auch auf
bestehende alte Abgabenansprüche aus, sodass es zum sprunghaften Eintreten von
Verjährung solcher Abgaben kommt.
- Die absolute (nicht verlängerbare) Verjährung tritt
nunmehr bereits nach 10 Jahren ein (bisher 15 Jahre)
- Für die Abgabenhinterziehung beträgt sie nunmehr
7 Jahre (bisher 10 Jahre)
- Bei den Verjährungsfristen von 3 Jahren
(Verbrauchssteuern und Gebühren) und den übrigen Abgaben von 5 Jahren
tritt keine Änderung ein
Die Neuregelung von Unterbrechungshandlungen hat zur
Folge, dass sich der Verjährungszeitraum jeweils um ein weiteres Jahr
verlängert (bisher begann der gesamte Verjährungszeitraum wieder neu zu
laufen). Die einjährige Verlängerung durch Unterbrechungshandlungen findet
aber ihre Grenze in der 10jährigen absoluten Verjährung.
Änderung bei der Verjährung der Schenkungssteuer
Zuwendungen unter Lebenden unterliegen gem. § 208 Abs. 2
BAO keiner verjährungsrechtlichen Spezialbestimmung mehr, es gelten daher die
allgemeinen Verjährungsbestimmungen. Bei Schenkungen beginnt demnach die Verjährungsfrist
mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig
davon, ob die Behörde davon Kenntnis erlangte. Dies hat auch Auswirkung auf ein
Finanzstrafverfahren, für den Fall der verspäteten Anmeldung (3 Monate) der
Schenkung. Dieser Tatbestand kann nämlich dann nicht mehr verfolgt werden, wenn
die 5jährige Frist des § 31 Abs. 2 FinStrG abgelaufen ist.
Neuer Termin für die Übermittlung von Lohnzettel
Ab 1. Jänner 2005 ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses
der Lohnzettel bis zum Letzten des Folgemonats an das Finanzamt oder die
Gebietskrankenkasse zu übermitteln (bisher war es der 15. Tag des Folgemonats)
Erhöhung der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages
Dieser ist nunmehr bis € 100,- (bisher € 75,-) als
Sonderausgabe absetzbar.
Sozialversicherungsrechtliche Änderungen für Selbständige
- Aliquotierung des Unfallversicherungsbeitrages
Dieser ist in Hinkunft nur mehr für die tatsächliche Dauer der
Pflichtversicherung zu bezahlen. Es kommt somit zu einer Aliquotierung bei
Beginn und Ende der Pflichtversicherung innerhalb eines Jahres.
- Freiwillige Erhöhung der Beitragsgrundlage für eine höhere Pension
Wer für die ersten drei Jahre die Beitragsgrundlage erhöhen will, braucht in
Zukunft keine Nachweise über die Investitionen mehr vorzulegen.
- Verlängerung des Optionenmodells
Die mit 2004 befristete Möglichkeit über die Auswahl zwischen verschiedenen
Leistungspaketen in der gewerblichen Krankenversicherung wird verlängert.
- Änderung bei der Kleinstunternehmerregelung
Bereits seit 1. Juli 2004 wurde die Beitragsbefreiung in der PV und KV für
Frauen auf die Vollendung des 60. Lebensjahres abgestellt. Bei Männern bleibt
es beim 65. Lebensjahr.
- Neuerungen in der Arbeitslosenversicherung
Ausweitung der Nachdeckung in der Krankenversicherung (§ 40 Abs. 3 AlVG).
Ab 1. Jänner 2005 ist gewährleistet, dass unabhängig von der bisherigen
Regelung für den Wegfall der KV, eine zusätzliche Woche KV-Schutz besteht.
- Rückerstattung von Dienstnehmeranteilen (§ 45 Abs. 2 AlVG)
Ab 1. Jänner 2005 gibt es eine Beitragsrückerstattung der DN-Anteile zur
Arbeitslosenversicherung bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage in der
Höhe von 3% des DN- Anteiles.
Sozialversicherungswerte 2005
Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt € 121,-,
die monatliche € 3.630,-. Die Geringfügigkeitsgrenze € 24,84/Tag; €
323,46/Monat.
Übertragung stiller Reserven
Die Steuerbegünstigung des § 12 EStG gibt es ab 2005 nur
mehr für natürliche Personen.
Rückstellungen
Rückstellungen müssen periodengerecht dotiert werden; die
Nachholung in Folgeperioden ist nicht steuerwirksam. Dieser Grundsatz ist
insbesondere bei der Bildung von Urlaubsrückstellungen zu beachten.
Bilanzänderung nach Einreichung
Die Zustimmung vom Finanzamt ist nur dann zu erreichen, wenn
wirtschaftliche Gründe dafür sprechen. Mit einer Versagung ist dann zu
rechnen, wenn mit der Änderung zunächst nicht erkannte steuerliche Vorteile
erlangt werden sollen. Der VwGH 24.3.2004,99/14/0031 versagte die Bilanzänderung
bei nachträglichem Ansatz eines Investitionsfreibetrages.
Änderungen im Erbrecht
- Das mündliche Testament ist nur mehr drei Monate gültig
und lediglich auf Notfälle beschränkt.
- Das gesetzliche Erbrecht von Nichten und Neffen wird zugunsten des überlebenden
Ehegatten beseitigt.
- Die Feststellung der Vaterschaft zu Lebzeiten des Erblassers ist nicht mehr
Voraussetzung für das gesetzliche Erbrecht des Kindes.
Bausparprämie bleibt unverändert
Der Staatszuschuss bleibt mit 3,5% weiter aufrecht.
Voraussichtliche Änderungen durch AbgÄG 2004
- Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten sind - unabhängig
vom Schultyp - steuerlich absetzbar. Für AHS und ordentliches Universitäts-Studium
besteht eine Rückwirkung auf 2004. Kosten eines FH-Studiums waren schon
bisher absetzbar. Absetzbar sind neben den Studiengebühren auch alle
anderen damit zusammenhängenden Ausgaben. Beim Universitätsstudium muss
ein objektiver Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bestehen.
- Gebäudebegünstigung bei Betriebsaufgaben. Es entfällt
die steuerschädliche Verwendung innerhalb einer bestimmten Frist, sodass
die Vermietung oder Überlassung der Betriebsräumlichkeiten an einen
Anderen unmittelbar nach der Aufgabe möglich ist. Der Verkauf innerhalb von
5 Jahren nach Betriebsaufgabe löst allerdings die steuerliche Nacherfassung
der stillen Reserven aus. Die Begünstigung bleibt auch erhalten, wenn eine
nur geringfügige Erwerbstätigkeit (Umsatz bis € 22.000,- und Einkünfte
bis € 730,- p.a.) ausgeübt wird.
- Die Besteuerung bei einem Wirtschaftsguttransfer in das
EU-Ausland wird bis zu seiner Veräusserung aufgeschoben.
- Beschränkt Steuerpflichtigen wird die Option zur
Steuerveranlagung eingeräumt, wobei ein Freibetrag von € 2.000,- als
Existenzminimum gilt.
- Die Steuerbegünstigung für den nicht entnommenen Gewinn
in der Höhe von € 100.000,- p.a. gilt als steuersubjektbezogen und
kann bei Vorhandensein von mehreren Betrieben nach Wahl des
Steuerpflichtigen aufgeteilt werden. (Verwaltungstechnisch problematisch!)
- Lohnsteuerliche Änderungen:
Die Steuerbegünstigungen für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschlägen
sind auch bei der Steuerveranlagung anwendbar.
Zuschläge für Sonntagsarbeit sind auch an Ersatzruhetagen steuerbegünstigt.
Lohnkonten können auch im Ausland geführt werden.
- EU-Quellensteuer
Voraussichtlich ab 1. Juli 2005 wird Österreich von EU- Bürgern, die hier
anonym sparen, vom Kapitalertrag eine Quellensteuer erheben, von der 75% an
den jeweiligen Wohnsitzstaat weitergeleitet werden. Diese "Sonder-KESt"
beträgt bis zum Jahre 2007 15%, in den Jahren 2008 bis 2010 20% und ab 2011
35%. Ob diese Sätze im Verhältnis zur bestehenden KESt von 25% EU- und
verfassungskonform sind, sei dahingestellt.
- Ende für die Sicherungssteuer
Ab Juli 2005 soll die Sicherungssteuer, welche ausländische gegenüber inländische
Fonds diskriminiert, entfallen, wenn der Anleger den Auftrag zur Abfuhr der
KESt erteilt und das Kreditinstitut diesen Auftrag nicht ablehnt.
- Änderung bei der Kommunalsteuer
An die Stelle der bisherigen Kommunalsteuererklärung mit den monatlichen
Bemessungsgrundlagen (auf Papier) bei mehreren Betriebsstätten ist ab 2005
den Gemeinden nur mehr die jährliche Bemessungsgrundlage sowie deren
Aufteilung auf die betroffene Gemeinde im Wege Finanz-Online zu übermitteln.
Bei Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung hat die Erklärung auf
dem amtlichen Formular zu erfolgen.
Wesentliche Neuerungen bei der Körperschaftsteuer
- Senkung des Steuersatzes von 34% auf 25% und daraus
folgende Anpassung der Vorauszahlung 2005 auf Basis einer Prognoserechnung.
- Gruppenbesteuerung über die Grenze anstelle der
bisherigen Organschaft bei mehr als 50% iger Beteiligung. Die
wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung entfällt. Kernstück der
Neuregelung ist die Verwertung ausländischer Verluste. Es ist ein
Gruppenantrag an das Finanzamt zu stellen. Bereits bestehende Organschaften
können nahtlos in die Gruppenbesteuerung gelangen, wenn dieser Antrag bis
31. Dezember 2005 gestellt wird.
- Die Finanzierungszinsen für die Anschaffung von
Kapitalanteilen sind abzugsfähig.
- Die Steuerbegünstigung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung
entfällt.
Elektronische Einreichung der Steuererklärungen 2004 im
Jahre 2005
Die für die Einreichung der Steuererklärungen 2003
geltende Toleranzregelung entfällt für 2004. Die drohenden Rechtsfolgen für
den Verstoß gegen die verpflichtende elektronische Übermittlung der Steuererklärungen
2004 sind noch ungeklärt. Von einer strafrechtlichen Folge ist eher nicht
auszugehen. Es könnte aber im Zuge eines Verbesserungsauftrages infolge
Formgebrechens zu einem Verspätungszuschlag kommen.
Allgemeine Branchenpauschalierung für 2005-2008
abgeblasen
Bereits in der Klienten-Info Juni 2004 wurden die
Ungereimtheiten in der geplanten Verordnung aufgezeigt, weil es trotz Sinken der
Einnahmen zu einer höheren Steuerbelastung gekommen wäre. Die Vdg. ging nämlich
von einer jährlichen Einkommenssteigerung von 5% aus. Das BMF hat bekannt
gegeben, dass die bisherigen Branchenpauschalierungsverordnungen für
Handelsvertreter, Gastwirte, Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler, Künstler,
Schriftsteller und Sportler jedenfalls für 2005 unverändert weiter gelten.
Ab 1. Juli 2005 Bonus-Malus bei Diesel-KFZ
Bei Neuzulassungen von Diesel-PKW mit Partikelfiltern kommt
es zwischen 1. Juli 2005 und 30. Juni 2007 zu einer Vergütung von € 300,- der
Normverbrauchabgabe (NOVA). Bei Fahrzeugen, die einen bestimmten Grenzwert der
Luftverunreinigung übersteigen, gilt ab 1. Juli 2005 eine Zusatzsteuer idHv
0,75% der Bemessungsgrundlage bzw. höchstens € 150,-. Ab dem Jahr 2006 kann
dieser Malus bis zu € 300,- betragen.
PKW-Luxustangente
Ab 2005 erhöht sich diese auf € 40.000,- und damit der
maximale Sachbezugswert auf € 600,- bzw. € 300,-, wenn die Privatfahrten
nicht mehr als 500 km/Monat betragen. |