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Unbare Entnahmen bei Umgründung im Lichte der Steuerreform 2005Die bisher in Teilen der Fachliteratur als Steuermissbrauch gebrandmarkte Institution der unbaren Entnahme gem. § 16 Abs. 5 Umgründungssteuergesetz unterliegt laut einer neuen Publikation (ÖStZ 2004/675 S 310) einem Paradigmenwechsel. An Hand profunder Kalkulation wird dort nämlich der Steuervorteil auf
Basis des geltenden Steuerrechts nur mit 0,1 % des Nominalbetrages der
unbaren Entnahme ermittelt. Auf Grund der Steuerreform 2005 wandelt sich
dieser Vorteil in einen Nachteil zugunsten des Fiskus in der Höhe von 1,23 %
der unbaren Entnahme. Der Autor führt dies einerseits auf das Steigen der
Attraktivität der Alternativanlagen in Folge geringer Ausschüttungsbelastung
zurück, andererseits falle die Steuerbelastung durch die Zinsenerträge weniger
ins Gewicht, womit der Nettoverzicht auf Ausschüttung größer werde.
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Mo-Do durchgehend von 8h bis 17h, Fr von 8h bis
14h, Dr. Klinger & Rieger, Steuerberater, FN
334t,
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