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Erhöhung der PKW Luxusgrenze
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit b EStG bestimmt, dass Ausgaben, die die Lebensführung
des Steuerpflichtigen berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung
unangemessen hoch sind, nicht von den Einkünften abgezogen werden dürfen.
Ausgaben in Zusammenhang mit der Anschaffung eines PKW sind laut EStR, Rz 4771,
nur insoweit angemessen, als sie den Betrag von € 34.000,- nicht übersteigen.
Eine Valorisierung der Angemessenheitsgrenze ist in den EStR nicht
vorgesehen.
Der UFS hat nun eine Entscheidung getroffen, die im Widerspruch
zu der bisherigen Verwaltungspraxis steht. Nach Ansicht des UFS beinhaltet die
Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit b EStG ("nach allgemeiner
Verkehrsauffassung") ein dynamisches Element. Eine über viele Jahre nicht
angepasste, starre Wertgrenze wird somit der Zielsetzung der gesetzlichen
Bestimmung nicht gerecht. Die steuerlich maßgebliche Angemessenheitsgrenze
hat also die Preisentwicklung zu berücksichtigen.
Der UFS ist zur Berechnung der Valorisierung von einem Erkenntnis des VwGH
(97/13/0207) ausgegangen, in dem Anschaffungskosten eines PKW in Höhe von €
33.938,21 (S 467.000,-) im Jahr 1991 als den betrieblichen Erfordernissen genügend
erachtet wurden. Unter Heranziehung der Indexposition "PKW" des VPI
1986 (1991: 119,9 bzw 2003: 142,1) ergibt sich somit auf Basis der Entscheidung
des UFS für das Veranlagungsjahr 2003 eine Angemessenheitsgrenze für neu
angeschaffte PKW von € 40.222,02. Zur Korrektur der Wertgrenzen für die
letzten fünf Jahre müsste ein Antrag gem. § 299 BAO auf Aufhebung des
Steuerbescheides gestellt werden.
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