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Beschäftigung von neuen EU-Bürgern in Österreich ab 1. Mai 2004
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass auch für diese
Personen nach wie vor das Ausländerbeschäftigungsgesetz bis 2011 anzuwenden
ist. Für diese Periode gelten allerdings einige Übergangsbestimmungen.
Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung
Den neuen EU-Bürgern wird diese nur dann erteilt, wenn sie Schlüssel- bzw.
Saisonarbeitskräfte sind.
Ausnahmen bestehen für:
- Ungarische Arbeitskräfte im Rahmen der jährlich festgelegten
Kontingente.
- Integrierte neue EU-Bürger
Dazu zählen Personen, die seit mindestens 12 Monaten durchgehend eine legale
Beschäftigung in Österreich ausüben, oder Familienangehörige (Ehepartner
oder Kind) eines solchen EU-Bürgers sind. Für letztere ist bis zum Jahre 2006
allerdings eine 18-monatige Wartefrist vorgesehen.
- Betriebsentsendungen
Der inländische Auftraggeber benötigt für bestimmte Bereiche eine Entsendungsbewilligung
vom Arbeitsmarktservice. Diese gilt für folgende Bereiche: Gärtnerische
Dienstleistungen, Be- und Verarbeitung von Natursteinen, Herstellung von Stahl-
und Leichtmetallkonstruktionen, Baugewerbe einschließlich verwandter
Wirtschaftszweige, Schutzdienste, Reinigung von Gebäuden, Inventar und
Verkehrsmitteln, Hauskrankenpflege und Sozialwesen. Für andere Dienstleistungen
besteht uneingeschränkte Erwerbsfähigkeit in Österreich. Der inländische
Arbeitgeber hat aber beim Arbeitsmarktservice eine EU-Entsendebestätigung
einzuholen.
Keine Beschäftigungsbewilligung ist erforderlich für die neuen EU-Bürger
von Malta und Zypern und seit 1. Juni 2004 auch für Schweizer Staatsbürger.
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