|
| |
Zurück zur
Übersicht...
Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium
Berufstätige Studierende eines ordentlichen Universitätsstudiums können
heuer erstmalig bei der Arbeitnehmerveranlagung 2004 die Studiengebühren idHv
€ 363,36 je Semester steuermindernd ansetzen.
Studierende an Fachhochschulen können darüber hinaus auch alle Aus-
und Fortbildungskosten (wie z.B. Literatur), die im Zusammenhang mit ihrem
berufsbezogenen Studium stehen, steuerlich geltend machen.
Der VfGH hat am 15. Juni 2004 (G8-10/04) diese Ungleichbehandlung
zwischen berufstätigen Studierenden eines ordentlichen Universitätsstudiums
und einer Fachhochschule als verfassungswidrig erkannt. Das Urteil
betrifft allerdings lediglich die Rechtslage bis Ende 2002.
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2004 gilt deshalb die (noch) nicht
aufgehobene aktuelle Rechtslage. Da aber durch eine neuerliche Anrufung des VfGH
damit zu rechnen ist, dass diese ebenfalls als gleichheits- und damit
verfassungswidrig anerkannt wird, empfiehlt es sich, alle Aufwendungen - analog
den Bestimmungen für Studierende an Fachhochschulen - geltend zu machen.
Als berufstätige Studierende gelten auch jene, die lediglich Einkünfte aus
Hilfstätigkeiten oder Ferialjobs beziehen. Die Tätigkeit muss nicht im
Zusammenhang mit dem Studium stehen. Studenten erhalten unter www.oeh.ac.at
weiterführende Hinweise.
| |
|