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Arbeitszimmer: Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug
1. Einkommensteuer
Aufwendungen oder Ausgaben für ein in der Wohnung
gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung dürfen nach § 20 Abs. 1
Z 2 lit. d EStG prinzipiell nicht abgezogen werden.
Liegt jedoch der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
im Arbeitszimmer, so sind die Aufwendungen dafür einschließlich seiner
Einrichtung abzugsfähig. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das
Arbeitszimmer unbedingt notwendig ist und zumindest nahezu ausschließlich
beruflich genutzt wird.
Definition Arbeitszimmer
Als Arbeitszimmer sind nur Räume anzusehen, die eine private Nutzung
zulassen und nicht von vornherein auf Grund ihrer Ausstattung und
funktionellen Zweckbestimmung der Betriebs- oder Berufssphäre zuzuordnen sind. Keine
Arbeitszimmer in diesem Sinn und daher vom Abzugsverbot auch nicht erfasst
sind z.B. Ordinations- und Therapie-räumlichkeiten, Labors, Fotostudios, Lager-
oder Kanzleiräumlichkeiten (Rz. 325).
Ein Arbeitszimmer iS des § 20 EStG muss im Wohnungsverband gelegen sein. Dabei
ist es aber für die Abzugsfähigkeit unerheblich, ob es sich um mehrere Räume
in einer Wohnung oder sogar in verschiedenen Wohnungen handelt, solange diese Räume
notwendig sind, sich funktional ergänzen (zwei idente
Arbeitszimmer ergeben keine Einheit) und nahezu ausschließlich beruflich
genutzt werden.
Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit
- Notwendigkeit
Wird ein Arbeitszimmer ausschließlich beruflich genutzt und erfolgt die Arbeit
auch fast ausschließlich in diesem Arbeitszimmer, so kann dennoch das
Abzugsverbot gelten, wenn dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz (z.B. Büro
in der eigenen Firma mit anderem Standort) für diese Tätigkeit zur Verfügung
steht.
- Mittelpunkt der Tätigkeit
Ob dieser im Arbeitszimmer liegt, wird nach dem typischen Berufsbild beurteilt.
So haben z.B. Gutachter, Schriftsteller, Dichter etc. ihren Mittelpunkt der Tätigkeit
im Arbeitszimmer, nicht hingegen Vortragende, Lehrer, Richter, Politiker oder
Freiberufler mit auswärtiger Betriebsstätte.
- Einkunftsquelle
Umfasst eine einzige Einkunftsquelle mehrere Tätigkeiten (enger sachlicher
Zusammenhang) die unterschiedlichen Berufsbildern zugeordnet werden (z.B.
Gutachter und Vortragender), so muss für die Abzugsfähigkeit anhand der
jeweiligen Einkünfte beurteilt werden, welche Tätigkeit überwiegt. Werden
mehrere Tätigkeiten ausgeübt, die nicht als eine einzige Einkunftsquelle
anzusehen und unterschiedlichen Berufsbildern zuzuordnen sind - dies ist oft
aber nicht ausschließlich bei verschiedenen Einkunftsarten der Fall - so sind
die Aufwendungen nur bei der Tätigkeit abzugsfähig, deren Mittelpunkt im
Arbeitszimmer liegt.
- Künstler
Laut VWGH (24.6.2004, 2001/15/0052) liegt bei einem Konzertpianisten der
Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer. Das Urteil ist auf reproduzierende
Künstler anzuwenden - die steuerliche Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers ist
somit gegeben (siehe KI 9/2004).
Einrichtungsgegenstände - Arbeitsmittel
- Bei Erfüllung oben genannter Voraussetzungen können auch die Einrichtungsgegenstände
des Arbeitszimmers abgesetzt werden. Das sind z.B.: Tische, Sessel, Schränke,
Regale, Lampen etc.
- Arbeitsmittel hingegen sind - selbst bei Aufstellung in Privaträumen
oder in einem nicht abzugsfähigen Arbeitszimmer - bei entsprechender
beruflicher Nutzung abzugsfähig. Das sind z.B.: Computer, Kopierer, Faxgeräte,
Drucker, Telefonanlagen etc.
Abzugsfähige Aufwendungen
Werden die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers erfüllt,
können folgende Aufwendungen im Verhältnis der Nutzfläche des Arbeitszimmers
zur Gesamtnutzfläche des Wohnungsverbandes geltend gemacht werden: Mietkosten,
Betriebskosten, anteilige Finanzierungskosten etc.
2. Vorsteuer
Die Voraussetzung, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit
bilden muss, gilt nur für die Einkommensteuer, nicht aber für den
Vorsteuerabzug. (VwGH v. 19.12.2002, 2001/15/0093) Hiefür ist nur die "Notwendigkeit"
und die "ausschließliche oder nahezu auschließliche Nutzung"
erforderlich.
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