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Kredite in der Krise: EigenkapitalersatzgesetzMit 1. Jänner 2004 ist das (EKEG) in Kraft getreten. Das neue Gesetz regelt die Ansprüche des Gesellschafters, der seinem Unternehmen in der Krise Darlehen gewährt. Darlehen udgl. werden als Eigenkapitalersatz qualifiziert, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: Erfasste Gesellschaften sind Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Genossenschaften mit beschränkter Haftung sowie Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist. (zB GmbH & Co KG). Die Gesellschaft muss sich in einer Krise befinden. Die Krise einer Gesellschaft wird anhand der Kriterien Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder Reorganisationsbedarf nach dem URG (Eigenmittelquote unter 8%; Schuldentilgungsdauer > 15 Jahre) definiert. Anders als bei der bisher angewendeten Rechtsprechung sind lediglich Gesellschafter erfasst, die an einer Gesellschaft kontrollierend (z.B. Mehrheit der Stimmrechte)bzw. mit einem Anteil von zumindest 25% beteiligt sind oder einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben. Gesellschafter, die zu Sanierungszwecken in die Gesellschaft eintreten, sind hiervon ausgenommen. Kreditgewährung kann durch Geld, Gebrauchsüberlassung oder durch
Sicherstellung erfolgen. Im EKEG werden jedoch bestimmte Leistungen von der
Kreditgewährung ausgeschlossen. Demnach gelten Geldkredite, die für
nicht mehr als 60 Tage, bzw. Waren- oder sonstige Kredite, die für
nicht mehr als sechs Monate (bzw. längere branchenübliche
Zahlungsziele) zur Verfügung gestellt worden sind, nicht als
Eigenkapitalersatz. Ähnlich verhält es sich bei der Verlängerung eines
vor der Krise gewährten Kredites oder bei der Stundung dessen Rückzahlung. |
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Mo-Do durchgehend von 8h bis 17h, Fr von 8h bis
14h, Dr. Klinger & Rieger, Steuerberater, FN
334t,
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