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GSBG-Beihilfe für Ärzte und KrankenanstaltenSeit dem 1. Jänner 1997 sind Leistungen aus ärztlicher Tätigkeit unecht
umsatzsteuerbefreit (die Umsätze unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer -
allerdings ist damit auch der Wegfall der Vorsteuerabzugsberechtigung
verbunden). Eine unechte Steuerbefreiung besteht auch für jene - unmittelbar
mit der Patientenbehandlung im Zusammenhang stehenden - Leistungen, die von
Kranken- und Pflegeanstalten, Alters-, Blindenheimen und Siechenheimen bzw.
Kuranstalten erbracht werden. Voraussetzung ist auch, dass diese von Körperschaften
öffentlichen Rechts bzw. von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Institutionen geführt werden. Die Umsätze von privaten (auf Gewinn
gerichteten) Krankenanstalten sind hingegen mit 10% steuerpflichtig; es besteht
im Gegenzug aber auch die Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges. Zur Kompensation
des fehlenden Vorsteuerabzuges bei unecht umsatzsteuerbefreiten Leistungen von
Ärzten und Krankenanstalten hat der Gesetzgeber mit dem etwas sperrig
klingenden "Gesundheits- und Sozialbereichsbeihilfengesetz (GSBG)"
einen Ausgleich in Form einer Beihilfe geschaffen (diese Beihilfe besteht u.a.
auch noch für die Krankenkassen als Sozialversicherungsträger).
Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt im Zuge der Endabrechnung mit der Sozialversicherung. Anzumerken ist noch, dass im Falle einer gesetzlich oder vertraglich geregelten (teilweisen) Bezahlung durch den Patienten der erstattungsfähige Ausgleich dennoch vom gesamten Entgelt (inkl. Selbstbehalt) berechnet wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die Leistung im Rahmen eines Einzelvertrages erfolgt und das Entgelt im Tarifvertrag mit der Sozialversicherung festgelegt ist. Zu beachten ist weiters, dass jene Umsätze von Ärzten, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen (z.B. Vermietung von medizinischen Geräten an andere Ärzte, Mitarbeit bei medizinischen Fachzeitschriften, Vortragstätigkeit etc.) auch nicht beihilfenberechtigt sind. Der Arzt ist jedoch für diese steuerpflichtigen Umsätze ohnehin (aliquot) vorsteuerabzugsberechtigt. |
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14h, Dr. Klinger & Rieger, Steuerberater, FN
334t,
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