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Neues zur beschränkten Einkommensteuerpflicht

Einkommensteuer von Bruttoeinnahmen

Laut EuGH vom 12. Juni 2003 verstößt die Bruttobesteuerung beschränkt Steuerpflichtiger gegen die Dienstleistungsfreiheit in der EU. Dieses Urteil, welches gegen deutsches Steuerrecht ergangen ist, hat auch für die österreichische Regelung Bedeutung, weil hier ebenfalls die Abzugsbesteuerung der Einkünfte mit 20 % des Bruttoeinkommens normiert ist. Eine Neuregelung dürfte in Richtung einer Veranlagungsoption gehen.

Zweitwohnsitz - Verordnung mit Wirkung ab 1. Jänner 2004

Diese mildert die bisherige Handhabung des Wohnsitzkonzeptes für die Anknüpfung zur unbeschränkten Steuerpflicht. Zweitwohnsitzer mit untergeordneter Benutzung des österreichischen Zweitwohnsitzes sind unter folgenden Voraussetzungen vom Eintritt der unbeschränkten Steuerpflicht ausgenommen:

  • Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich seit mehr als 5 Kalenderjahren im Ausland.
  • Der österreichische Zweitwohnsitz (es können auch mehrere Zweitwohnsitze sein) wird nicht länger als 70 Tage im Jahr benutzt, womit Feriendomizile nicht steuerschädlich sind.
  • Es wird ein Verzeichnis geführt, aus dem die Anzahl der Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich ist.

Dessen ungeachtet besteht aber dann unbeschränkte Steuerpflicht des Abgabepflichtigen, wenn der unbeschränkt steuerpflichtige (Ehe-)Partner, von dem der Abgabenpflichtige nicht dauernd getrennt lebt, den inländischen Wohnsitz benutzt.

 

                              



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