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Verteilung von Einkünften/Verlusten auf mehrere Besteuerungsperioden
Vom Regelfall der steuerlichen Gewinn-, Verlusterfassung im laufenden
Ermittlungszeitraum entweder im Kalender oder Wirtschaftsjahr, wobei der
Gewinn/Verlust in dem Kalenderjahr zu erfassen ist, in dem das Wirtschaftsjahr
endet, gibt es unterschiedliche Verteilungsbegünstigungen für Sondergewinne
und Verschlechterungen für Verluste.
1) Verschiebung auf das Folgejahr
Der Übergangsgewinn beim Wechsel der Gewinnermittlungsart ist gemäß
§ 4 Abs. 10 Z 1, 2 Satz EStG beim Gewinn des ersten Ermittlungszeitraumes nach
dem Wechsel zu berücksichtigen.
2) Verteilung auf drei Jahre über Antrag
2.1. Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn §§ 24, 37 Abs. 2 Z 1 EStG
Sofern nicht der Freibetrag von € 7.300,00 oder der begünstigte Steuersatz
gemäß § 37 Abs. 5 EStG in Anspruch genommen wird und die Sperrfrist von 7
Jahren zwischen Eröffnung und Einstellung des Betriebes verstrichen ist.
2.2. Entschädigungen gemäß §§ 32 Z 1, 37 Abs. 2 Z 2 EStG
Für entgangene Einnahmen und die Nichtausübung oder Aufgabe einer Tätigkeit
erhaltene Entschädigungen müssen einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren
umfassen.
2.3. Besondere Einkünfte §§ 28 Abs. 7, 37 Abs. 2 Z 3 EStG
Hier handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung, wenn ein Gebäude innerhalb
von 15 Jahren verschenkt oder vererbt wird und die Herstellungskosten auf 15
Jahre verteilt worden sind. Die zu versteuernden Einkünfte errechnen sich aus
der Differenz zwischen den fünfzehntel Absetzungen und der rechnerischen normal
Afa. Seit Beginn der fünfzehntel Absetzungen müssen aber mindestens 6 Jahre
verstrichen sein. Andernfalls sind diese Einkünfte im Jahr der Übertragung zu
versteuern.
2.4. Einkünfte von Künstlern oder Schriftstellern gemäß § 37 Abs. 9 EStG
Durch eine gleichmäßige Verteilung dieser selbstständigen Einkünfte auf das
laufende und die beiden vorangegangenen Jahre, kann eine Progressionsminderung
sowie Minderung der Basis für die Sozialversicherungsbeiträge erreicht werden.
Es ist allerdings zu beachten, dass für Nachbelastungen aus wiederaufgenommenen
Vorjahren Anspruchszinsen anfallen können.
3) Verteilung auf 5 Jahre § 37 Abs. 3 EStG
Veräußerungs- bzw. Aufgabengewinne auf Grund einer (drohenden) Enteignung
oder eines behördlichen Eingriffes können gleichmäßig auf 5 Jahre über
Antrag verteilt werden. Auch hier gilt die Siebenjahresfrist.
4) Verlustverteilung auf 7 Jahre
Übergangsverluste auf Grund eines Wechsels der Gewinnermittlungsart
sind gemäß § 4 Abs. 10 Z 1, dritter Satz EStG in den folgenden 7 Jahren
gleichmäßig absetzbar.
Ausnahme bei Umgründungen:
Die in der Fachliteratur vertretene Rechtsansicht, dass der Übergangsverlust
bei Wechsel der Gewinnermittlungsart im Zuge der Einbringung nach Artikel III
Umgründungssteuergesetz auch der siebentel Regelung unterliege, steht
offensichtlich in Widerspruch zu TZ 1.581 Umgründungssteuerrichtlinien 2002.
Dort wird nämlich ausgeführt, dass § 4 Abs. 10 EStG bei Realteilungen und
Zusammenschlüssen nicht anwendbar ist; gleiches ist auch bei Einbringungen
anzunehmen. Wörtlich heißt es in TZ 1.581: "Ein rechnerischer Übergangsverlust
ist daher nicht auf 7 Gewinnermittlungszeiträume zu verteilen."
5) Verteilung auf 10 Jahre
Für die Besteuerung aufgelöster stiller Reserven in Betriebsgebäuden bei
Aufgabe des gesamten Betriebes besteht - bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen - eine mehrfache Steuerbegünstigung. (§ 24 Abs. 6 EStG)
Wenn es sich um den Hauptwohnsitz gehandelt hat und das Gebäude weder veräußert
noch vermietet wird und keine stillen Reserven übertragen worden sind, und die
sonstigen Voraussetzungen für den Hälftesteuersatz gegeben sind, besteht volle
Steuerfreiheit.
Bei einer Widmungsänderung innerhalb von 5 Jahren nach Aufgabe des
Betriebes kommt es allerdings zu einer Nachversteuerung wie folgt:
Halber Steuersatz von Amts wegen, bei Veräußerung durch den
Steuerpflichtigen oder seinen Erben, bei Schenkung, bei Verwendung zur Einkünfteerzielung
durch den Steuerpflichtigen selbst oder durch einen anderen. (RZ 5714 EStR)
Halber Steuersatz auf 10 Jahre verteilt, auf Antrag, bei Verwendung zur
betrieblichen Einkünfteerzielung durch den Steuerpflichtigen selbst oder bei Überlassung
zur Einkünfteerzielung durch einen anderen. (RZ 57 15 EStR)
6) Verteilung auf 15 Jahre bei Umgründungen
Übergangsgewinne (siehe Punkt 1) sind im ersten
Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel der Gewinnermittlung zu versteuern.
Diese Regel gilt grundsätzlich laut TZ 725 EStR 2000 auch für Übergangsgewinne
infolge Wechsel der Gewinnermittlungsart bei Umgründungen (Umwandlung,
Zusammenschluss und Realteilung).
Ausnahme laut Umgründungssteuergesetz
Außerhalb des Einkommensteuergesetzes gibt es lt. § 29 Abs. 1 UmgrStG eine
Verteilungsregel auf 15 Wirtschaftsjahre für die sogenannten Ausgleichsposten.
Hier handelt es sich um die Verteilung der im Zuge einer Umgründung aufgelösten
stillen Reserven.
Die Umgründungssteuerrichtlinien 2002 gehen aber einen Schritt weiter
und ermöglichen laut TZ 1.581 den Übergangsgewinn von der
Einnahmen-Ausgabenrechnung zur Bilanz und zurück nach der gleichen Methode
wie die Ausgleichsposten auf 15 Jahre zu verteilen. Diese Vorgangsweise
ist in geeigneter Weise dem Finanzamt gegenüber zu dokumentieren. Aus der
Formulierung (Variante 2 TZ 1581), dass im Falle von Härten in der Besteuerung
bei erheblichem Forderungsbestand, mit dessen Eingang nicht im Folgejahr zu
rechnen ist, die oben angeführte Methode der Verteilung der Ausgleichsposten
anwendbar ist, kann der Schluss gezogen werden, dass der Übergangsgewinn auch
dann auf 15 Jahre verteilt werden kann, wenn keine Ausgleichsposten existieren.
7) Anleitungen zum Ausfüllen der Einkommensteuererklärung
(E 1)
7.1. Für die Verteilung der Einkünfte auf 3, 5, 10 Jahre bzw. die
auszuscheidenden 2/3, 4/5, 9/10 sind die KZ 312/322/328 vorgesehen.
7.2. Für die Verteilung der Einkünfte aus künstlerischer/schriftstellerischer
Tätigkeit (Punkt 2.4) betreffend das Ausscheiden von 2/3 der Einkünfte ist die
KZ 325 vorgesehen.
7.3. Für die anzusetzenden Teilbeträge 1/3, 1/5, 1/10 bei den Einkünften laut
Punkt 7.1. in den Folgejahren sind die KZ 314, 324, 326 vorgesehen. In
der KZ 324 sind die Drittelbeträge in den berichtigten Erklärungen der
beiden Vorjahre einzutragen, wenn die Verteilung nach Punkt 7.2. beantragt
worden ist.
7.4. Für die Verteilung der „besonderen Einkünfte“ (Punkt 2.2.) sind die KZ
376, 378 vorgesehen.
7.5. Für die Verteilung der Nachversteuerung der stillen Reserven (siehe Punkt
5) auf 10 Jahre ist in der E 1 keine konkrete KZ vorgesehen. Es handelt
sich um einen Veräußerungsgewinn mit doppelter Steuerbegünstigung. Der unter
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in KZ 370 ausgewiesene
Zehntelbetrag ist auch in der KZ 423 einzutragen, um auch in den Genuss
des halben Steuersatzes zu gelangen.
7.6. Für die Verteilung der Ausgleichsposten sowie des Übergangsgewinnes
laut Punkt 6 auf 15 Jahre sind in der Einkommensteuererklärung keine
Kennziffern vorgesehen. Diese Vorgangsweise ist - wie in den Umgründungssteuerrichtlinien
2002 ausgeführt - dem Finanzamt in geeigneter Weise zu dokumentieren.
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