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Änderungen bei der Sozialversicherung 2004
Beitragsrecht
Erhöhung der Krankenversicherung für Pensionisten
Der Beitragssatz erhöht sich von 3,75 % auf 4,25 %. Eine weitere Erhöhung
tritt ab 1. Jänner 2005 auf 4,75 % ein. Infolge äußerst geringfügiger
Pensionserhöhung wird es in vielen Fällen infolge Steuerbelastung und Erhöhung
der Sozialversicherung möglicherweise zu geringeren Nettopensionen kommen.
Einheitlicher Krankenversicherungsbeitragssatz
Für Arbeiter und Angestellte wird der einheitliche Beitragssatz mit 7,3
% festgesetzt. Damit kommt es bei Arbeitern zu einer Senkung um 0,3 % Punkte und
bei Angestellten zu einer Erhöhung um 0,4 % Punkte.
Bei freien Dienstverträgen erfolgt die Anhebung auf 6,9%.
Krankenversicherungszusatzbeitrag für Freizeitunfälle
Der ausschließlich vom Dienstnehmer zu tragende Krankenversicherungsbeitrag
beträgt 0,1% der Beitragsgrundlage.
Übersicht Krankenversicherungs-Beiträge
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DN-Anteil |
DG-Anteil |
Summe |
| Angestellte |
3,7%
|
3,7%
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7,4%
|
| Arbeiter |
3,9%
|
3,5%
|
7,4%
|
| Freie Dienstnehmer |
3,55%
|
3,45%
|
7,0%
|
Beitragsentlastungen für ältere Arbeitnehmer
- UV-Beitrag entfällt ab Vollendung des 60. Lebensjahres.
- AlV-Beitrag wird ab Vollendung des 56. Lebensjahres bei
Frauen und des 58. Lebensjahres bei Männern aus Mitteln der
Arbeitsmarktpolitik getragen und entfällt ab Vollendung des 60.
Lebensjahres zur Gänze.
- IESG-Zuschlag entfällt ab Erreichen des Mindestalters für
die Alterspension. (derzeit 56,5 Jahre bei Frauen [stufenweise Anhebung ab
1. Juli 2004] und 60 Jahre bei Männern)
- DB/DZ-Beitrag nach FLAG entfällt nach Vollendung des 60.
Lebensjahres
Kurze Übersicht über die Änderungen im Pensionsrecht
Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes
Ab 2004 kommt es stufenweise zu einer Erhöhung des Zeitraumes von bisher 15 auf
40 Jahre, welche ab 2028 erreicht werden. Sonderregelungen gibt es für
Kindererziehungszeiten.
Abschaffung der vorzeitigen Alterspension
Diese läuft bis 2014 aus, wobei das Antrittsalter quartalsweise ab dem 3.
Quartal 2004 um je 2 Monate und ab dem 1. Quartal 2005 jeweils um 1 Monat
angehoben wird.
Hacklerregelung Neu im ASVG, GSVG und BSVG
- Hacklerregelung I
Ab 1. Jänner 2004 können in Pension gehen:
Frauen geboren vor 1. Jänner 1952, 480 Beitragsmonate nach Vollendung des
55. Lebensjahres. Männer geboren vor 1. Jänner 1947, 540 Beitragsmonate
nach Vollendung des 60. Lebensjahres.
- Hacklerregelung II
Tritt ab 1. Jänner 2007 in Kraft und gilt für Personen mit besonders
langer Versicherungsdauer.
- Hacklerregelung III
Tritt ab 1. Jänner 2007 für Schwerarbeiter in Kraft.
Nachbemessung der Pension für erwerbstätige Pensionisten
Beiträge, die ab 1. Jänner 2004 entrichtet werden, führen zu einer Höherversicherung,
die zu einer Pensionserhöhung führt.
Bonus/Malus-Regelung
Personen, die in vorzeitige Alterspension gehen, müssen einen Abschlag
von 4,2% der Bruttopension in Kauf nehmen und zwar maximal bis 15 %.
Arbeitet eine Person über das Regelpensionsalter hinaus und nimmt die Pension
nicht in Anspruch, gibt es einen Bonus. Die höchste Pension darf aber
91,76 % der Pensionsbemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Pensionsanpassung
Die erste Pensionsanpassung für eine Pension, die ab
1. April 2004 zuerkannt wird, erfolgt später und zwar erst am 1. Jänner des
dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres.
Neue Sozialversicherungswerte ab 2004
Geringfügigkeitsgrenze
Monatlich € 316,19 (2003 € 309,38)
täglich € 24,28 (2003 € 23,76)
Höchstbeitragsgrundlagen
ASVG € 3.450,- (2003 € 3.360,-)
GSVG € 4.025,- (2003 € 3.920,-)
Verlängerung des „Wartetastenzeitraumes“ für
Selbstständige und Land- und Forstwirte
Dieser Zeitraum war bis 31. Dezember 2003 befristet und wird um 1 Jahr bis
31. Dezember 2004 verlängert. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht nämlich
vor, dass die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug
des Arbeitslosengeldes maßgebliche Rahmenfrist um jene Zeiträume verlängert
wird, in denen eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nach GSVG
oder BSVG vorliegt. Durch diese Bestimmung ist gewährleistet, dass eine
erworbene - jedoch auf Grund der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
nicht in Anspruch genommene - Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht
verloren geht.
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