Zurück zur Übersicht...
Geschäftsfreundebewirtung bei Umsatzsteuer und Einkommensteuer
Die Änderungen der EStR 2000 per 22. Juli 2003
insbesondere hinsichtlich der Bewirtungskosten bei Events soll als Anlass
genommen werden, einen Überblick über die Geschäftsfreundebewirtung im
Umsatz- und Einkommensteuerrecht zu geben:
Geschäftsfreundebewirtung im Einkommensteuerrecht
Aufwendungen bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden sind hinsichtlich der
Abzugsfähigkeit wie folgt zu unterscheiden:
- Bewirtungsaufwendungen sind vom Abzugsverbot nicht
betroffen und sind daher zu 100% abzugsfähig
- Bewirtungsaufwendungen sind lediglich zu 50% abzugsfähig
- Bewirtungsaufwendungen sind zur Gänze nicht abzugsfähig
Die Bewirtungsaufwendungen beziehen sich auf Geschäftsessen sowohl im
Betrieb als auch außerhalb und schließen auch Hotelkosten des Gastes oder
Kosten der Unterbringung im Haus des Gastgebers ein.
Im § 20 EStR Rz 4816 wird der Begriff "Geschäftsfreund" definiert:
Als Geschäftsfreunde gelten jene Personen, mit denen eine geschäftliche
Verbindung besteht oder angestrebt wird. Dies umfasst auch Arbeitnehmer eines
Geschäftsfreundes, nicht jedoch Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen selbst.
100% abzugsfähig sind folgende Aufwendungen:
- Die Bewirtung ist Leistungsinhalt bzw. steht unmittelbar
mit der Leistung im Zusammenhang (z.B. Verpflegungskosten anlässlich einer
Schulung, wobei die Kosten im Schulungspreis enthalten sind)
- Bewirtung hat Entgeltcharakter (z.B. Incentive-Reisen)
- Bewirtung ohne Repräsentationskomponente (z.B. die
Bewirtung selbst ist Werbung wie bei Produkt- und Warenverkostung).
Hierunter fallen auch Bewirtungskosten bei "Events"
NEU: Abzugsfähigkeit von Bewirtungkosten bei "Events"
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Events anfallen, sind abzugsfähig (Rz
4819 EStR).
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Der Anlass der Veranstaltung ist dem Betriebsgeschehen
zuzuordnen
- Das Event-Marketing wird im Rahmen eines
Marketingkonzeptes vom Unternehmen dazu eingesetzt, das
Marktteilnehmerinteresse auf das Unternehmen zu lenken und dem Adressaten
firmen- und produktbezogene Kommunikationsinhalte erlebnisorientiert zu
vermitteln. Liegt ein solches Werbekonzept vor und entspricht die durchgeführte
Maßnahme diesem Konzept, sind Bewirtungskosten, die im Rahmen eines
durchgeführten "Events" anfallen, zur Gänze Betriebsausgaben.
Liegt ein betrieblich veranlasster „Event“ vor, kann von einer Aufteilung
in abzugsfähige Aufwendungen für Geschäftsfreunde bzw. potentielle Kunden und
nichtabzugsfähige Aufwendungen für andere Personen abgesehen werden.
50% abzugsfähige Aufwendungen:
Lediglich zu 50% abzugsfähig sind alle Bewirtungsaufwendungen, bei denen die
Repräsentationskomponente untergeordnet ist, der Werbezweck eindeutig ist und
die Bewirtung der Geschäftsfreunde überwiegend betrieblich oder beruflich
veranlasst ist. Der Gastgeber (bewirtender Unternehmer oder dessen Dienstnehmer)
muss dies glaubhaft machen können, d.h., er muss darlegen, welches konkrete
Geschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich
abgeschlossen bzw. ernsthaft angestrebt wurde (z.B. "Arbeitsessen" im
Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses). Bewirtungskosten, die
im Zusammenhang mit einem betrieblich veranlassten "Event" anfallen,
dem kein "Event-Marketing"-Werbekonzept (Rz 4823) zu Grunde
liegt, sind ebenfalls lediglich zu 50% abzugsfähig.
Darüber hinaus müssen auch in diesem Fall die folgenden Voraussetzungen erfüllt
sein:
- der Anlass der Veranstaltung ist ausschließlich dem
Betriebsgeschehen und nicht der Privatsphäre (z.B. Geburtstagsfest)
zuzuordnen und
- es nehmen weitaus überwiegend Geschäftsfreunde und
potentielle Kunden teil.
Keine abzugsfähigen Aufwendungen:
Dient die Geschäftsfreundebewirtung primär der Repräsentation ist sie zur Gänze
nicht abzugsfähig. (z.B. Bewirtung in Form von Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss
oder Bewirtung in Zusammenhang mit dem Besuch von gesellschaftlichen
Veranstaltungen [Bälle, Essen nach Theater usw.])
Geschäftsfreundebewirtung im Umsatzsteuerrecht
100% abzugsfähige Aufwendungen:
Die vom Abzugsverbot nicht betroffenen Aufwendungen sind zu 100% als
Betriebsausgabe anzusehen und in Folge auch zu 100% zum Vorsteuerabzug
berechtigt. Eine Kürzung der Vorsteuern kommt nicht in Frage, da sowohl die
Besteuerung als Eigenverbrauch (§ 1 Abs 1 Z 2 lit c UStG) als auch die Regelung
zur Nichtberechtigung zum Vorsteuerabzug
(§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG) nur im Falle überwiegend nicht abzugsfähiger
Aufwendungen im Einkommensteuerrecht
(§ 20 Abs 1 Z 1 bis 5 EStG) anknüpfen. Die Vorsteuer von Bewirtungskosten im
Rahmen von Marketing-Events (gemäß RZ 4819 EStR) ist daher in voller Höhe
abzugsfähig.
50% abzugsfähige Aufwendungen:
Für Aufwendungen, die unter die 50%ige Kürzung fallen, sieht das
Umsatzsteuerrecht lediglich eine Vorsteuer-Geltendmachung von maximal 50% vor
und begründet dies mit dem erwähnten Eigenverbrauchs-Tatbestand. Die 50%-Kürzung
sei eine gesetzlich verankerte pauschale Schätzung jener Kosten, die der
Steuerpflichtige für das eigene Essen und Trinken aufwendet. Diese Einschränkung
widerspricht EU-Recht (Art. 17 Abs. 2 der 6. MwSt-RL), nach EU-Recht müssten
100% zum Vorsteuerabzug zugelassen werden. In der Klienten-Info Ausgabe
September 2001 haben wir bereits auf diesen Sachverhalt (EU-Widrigkeit des
halben Vorsteuerabzuges von Bewirtungskosten) hingewiesen.
Keine abzugsfähigen Aufwendungen:
Für nicht abzugsfähige Aufwendungen darf prinzipiell kein Vorsteuerabzug
geltend gemacht werden.
|