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Geschäftsfreundebewirtung bei Umsatzsteuer und Einkommensteuer

Die Änderungen der EStR 2000 per 22. Juli 2003 insbesondere hinsichtlich der Bewirtungskosten bei Events soll als Anlass genommen werden, einen Überblick über die Geschäftsfreundebewirtung im Umsatz- und Einkommensteuerrecht zu geben:

Geschäftsfreundebewirtung im Einkommensteuerrecht

Aufwendungen bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden sind hinsichtlich der Abzugsfähigkeit wie folgt zu unterscheiden:

  • Bewirtungsaufwendungen sind vom Abzugsverbot nicht betroffen und sind daher zu 100% abzugsfähig
  • Bewirtungsaufwendungen sind lediglich zu 50% abzugsfähig
  • Bewirtungsaufwendungen sind zur Gänze nicht abzugsfähig

Die Bewirtungsaufwendungen beziehen sich auf Geschäftsessen sowohl im Betrieb als auch außerhalb und schließen auch Hotelkosten des Gastes oder Kosten der Unterbringung im Haus des Gastgebers ein.
Im § 20 EStR Rz 4816 wird der Begriff "Geschäftsfreund" definiert: Als Geschäftsfreunde gelten jene Personen, mit denen eine geschäftliche Verbindung besteht oder angestrebt wird. Dies umfasst auch Arbeitnehmer eines Geschäftsfreundes, nicht jedoch Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen selbst.

100% abzugsfähig sind folgende Aufwendungen:

  • Die Bewirtung ist Leistungsinhalt bzw. steht unmittelbar mit der Leistung im Zusammenhang (z.B. Verpflegungskosten anlässlich einer Schulung, wobei die Kosten im Schulungspreis enthalten sind)
  • Bewirtung hat Entgeltcharakter (z.B. Incentive-Reisen)
  • Bewirtung ohne Repräsentationskomponente (z.B. die Bewirtung selbst ist Werbung wie bei Produkt- und Warenverkostung). Hierunter fallen auch Bewirtungskosten bei "Events"

NEU: Abzugsfähigkeit von Bewirtungkosten bei "Events"
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Events anfallen, sind abzugsfähig (Rz 4819 EStR).

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Der Anlass der Veranstaltung ist dem Betriebsgeschehen zuzuordnen
  • Das Event-Marketing wird im Rahmen eines Marketingkonzeptes vom Unternehmen dazu eingesetzt, das Marktteilnehmerinteresse auf das Unternehmen zu lenken und dem Adressaten firmen- und produktbezogene Kommunikationsinhalte erlebnisorientiert zu vermitteln. Liegt ein solches Werbekonzept vor und entspricht die durchgeführte Maßnahme diesem Konzept, sind Bewirtungskosten, die im Rahmen eines durchgeführten "Events" anfallen, zur Gänze Betriebsausgaben.

Liegt ein betrieblich veranlasster „Event“ vor, kann von einer Aufteilung in abzugsfähige Aufwendungen für Geschäftsfreunde bzw. potentielle Kunden und nichtabzugsfähige Aufwendungen für andere Personen abgesehen werden.

50% abzugsfähige Aufwendungen:
Lediglich zu 50% abzugsfähig sind alle Bewirtungsaufwendungen, bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet ist, der Werbezweck eindeutig ist und die Bewirtung der Geschäftsfreunde überwiegend betrieblich oder beruflich veranlasst ist. Der Gastgeber (bewirtender Unternehmer oder dessen Dienstnehmer) muss dies glaubhaft machen können, d.h., er muss darlegen, welches konkrete Geschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen bzw. ernsthaft angestrebt wurde (z.B. "Arbeitsessen" im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses). Bewirtungskosten, die im Zusammenhang mit einem betrieblich veranlassten "Event" anfallen, dem kein "Event-Marketing"-Werbekonzept (Rz 4823) zu Grunde liegt, sind ebenfalls lediglich zu 50% abzugsfähig.
Darüber hinaus müssen auch in diesem Fall die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • der Anlass der Veranstaltung ist ausschließlich dem Betriebsgeschehen und nicht der Privatsphäre (z.B. Geburtstagsfest) zuzuordnen und
  • es nehmen weitaus überwiegend Geschäftsfreunde und potentielle Kunden teil.

Keine abzugsfähigen Aufwendungen:
Dient die Geschäftsfreundebewirtung primär der Repräsentation ist sie zur Gänze nicht abzugsfähig. (z.B. Bewirtung in Form von Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss oder Bewirtung in Zusammenhang mit dem Besuch von gesellschaftlichen Veranstaltungen [Bälle, Essen nach Theater usw.])

Geschäftsfreundebewirtung im Umsatzsteuerrecht

100% abzugsfähige Aufwendungen:
Die vom Abzugsverbot nicht betroffenen Aufwendungen sind zu 100% als Betriebsausgabe anzusehen und in Folge auch zu 100% zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine Kürzung der Vorsteuern kommt nicht in Frage, da sowohl die Besteuerung als Eigenverbrauch (§ 1 Abs 1 Z 2 lit c UStG) als auch die Regelung zur Nichtberechtigung zum Vorsteuerabzug
(§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG) nur im Falle überwiegend nicht abzugsfähiger Aufwendungen im Einkommensteuerrecht
(§ 20 Abs 1 Z 1 bis 5 EStG) anknüpfen. Die Vorsteuer von Bewirtungskosten im Rahmen von Marketing-Events (gemäß RZ 4819 EStR) ist daher in voller Höhe abzugsfähig.

50% abzugsfähige Aufwendungen:
Für Aufwendungen, die unter die 50%ige Kürzung fallen, sieht das Umsatzsteuerrecht lediglich eine Vorsteuer-Geltendmachung von maximal 50% vor und begründet dies mit dem erwähnten Eigenverbrauchs-Tatbestand. Die 50%-Kürzung sei eine gesetzlich verankerte pauschale Schätzung jener Kosten, die der Steuerpflichtige für das eigene Essen und Trinken aufwendet. Diese Einschränkung widerspricht EU-Recht (Art. 17 Abs. 2 der 6. MwSt-RL), nach EU-Recht müssten 100% zum Vorsteuerabzug zugelassen werden. In der Klienten-Info Ausgabe September 2001 haben wir bereits auf diesen Sachverhalt (EU-Widrigkeit des halben Vorsteuerabzuges von Bewirtungskosten) hingewiesen.

Keine abzugsfähigen Aufwendungen:
Für nicht abzugsfähige Aufwendungen darf prinzipiell kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

 

                              



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