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Zum Jahreswechsel
Steuertipps 2004 / 2005
Sonderausgaben
Sie sind nur steuerwirksam, wenn sie noch vor Jahresende bezahlt werden.
Hinsichtlich deren Höhe ist folgendes zu vermerken:
- Unbeschränkt abzugsfähig
Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten (prüfen ob noch sinnvoll!) und
freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung.
Steuerberatungskosten, sofern sie nicht Betriebsausgaben sind; dies auch bei
pauschalierten Steuerpflichtigen neben den Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten,
sowie bestimmte Rentenzahlungen.
- Beschränkt abzugsfähig
Für die sogenannten Topfsonderausgaben (Personenversicherungen,
Wohnraumbeschaffung …) besteht die Einschleifregelung für deren Absetzbarkeit
ab einem steuerpflichtigen Einkommen von € 36.400,- bis diese ab € 50.600,-
zur Gänze entfällt. Vom zustehenden Höchstbetrag für den Steuerpflichtigen
in der Höhe von € 2.920,- ist aber weiters nur ein Viertel (€ 730,-)
sonderausgabenwirksam. Der Höchstbetrag erhöht sich um weitere € 2.920,-,
wenn dem Steuerpflichtigen ein Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
zusteht und um weitere € 1.460,- bei 3 Kindern.
- Höchstbeträge ohne Einschleifregel
Bis 31. Dezember 2004 können die Anschlusskosten (bis € 50,-) und
die Grundgebühr (bis € 40,-) für den Internetanschluss in Breitbandtechnik
abgesetzt werden .
Der Kirchenbeitrag ist 2004 noch mit € 75,- p.a. begrenzt und erhöht sich ab
2005 auf € 100,-.
Außergewöhnliche Belastung
Auch hier ist die Zahlung vor Jahresende erforderlich. Für bestimmte
Belastungen ist ein Selbstbehalt (z.B. Krankheitskosten) vorgesehen.
Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim
Unterhaltsberechtigten selbst außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Als a.g. Belastung gilt lt. VfGH 13.3.2003, B785/02 auch der Mehraufwand für
ein behindertengerechtes Bad und WC. Darunter fallen folgende Aufwendungen: Der
verlorene Aufwand (zerstörter Wert des Altzustandes) die Mehrkosten der Sonder-
gegenüber der Standardausstattung und die Mehrkosten der Adaptierung (Versetzen
von Wänden, Verbreiterung von Türen). Hiefür entfällt der Selbstbehalt und
die Anrechnung des Pflegegeldes. Gleiches stellt der VwGH 3.8.2004,99/13/0169 für
Heilbehandlungskosten (z.B. Multiple Sklerose) fest.
Ausbildungskosten
Für Kinder, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht, kann ein Pauschbetrag von € 110,- p.m.
geltend gemacht werden. Im übrigen können berufsbedingte Aus-, Fortbildungs-
und Umschulungskosten als Betriebs- bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden.
Spenden
An die vom BMF genannten Institutionen können Spenden in der Höhe von 10%
des Vorjahresgewinnes bzw. der Einkünfte als Betriebsausgaben / Werbungskosten
geltend gemacht werden. Ohne Berücksichtigung der 10%-Grenze sind Geld- und
Sachspenden in Katastrophenfällen als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie
mit einem Werbeeffekt verbunden sind.
Schmiergelder
An namentlich angeführte Empfänger bezahlte Beträge sind grundsätzlich
abzugsfähig, wenn sie betrieblich bedingt und nicht mit gerichtlicher Strafe
bedroht sind (z.B: Erpressung, Bestechung von Beamten, leitenden Angestellten
oder Sachverständigen, verbotenen Interventionen etc.) Diese Kriterien gelten
auch für Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.
Sponsoring
Geld- und Sachmittel, Dienstleistungen etc. können lt. Rz 1643 EStR als
Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie auf wirtschaftlicher Grundlage
gegen angemessene Gegenleistung (z.B. Werbung) mit Breitenwirkung verbunden
sind.
Nicht entnommener Gewinn
Erstmals besteht im Jahre 2004 für bilanzierende natürliche Personen mit
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie Gewerbebetrieb, nicht aber für
Freiberufler! diese Steuerbegünstigung, die mit € 100.000,- p.a. (Anstieg des
Eigenkapitals) begrenzt ist. Kurz vor dem Bilanzstichtag zum Zwecke des
Ausgleichs vorangegangener hoher Entnahmen getätigte Einlagen sind nur dann
wirksam, wenn sie betriebsnotwendig sind. Diese Steuerbegünstigung (halber
Steuersatz) ist allerdings mit einer Nachversteuerung belastet, wenn es in den
folgenden 7 Jahren zu einem Kapitalabbau kommt.
Steuerlastverschiebung
Durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips beim
Einnahmen-Ausgabenrechner kann eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht
erzielt werden. Die in § 19 Abs. 3 EStG angeführten Ausgaben (z.B. Beratungs-,
Miet-, Vertriebs- und Verwaltungskosten etc.) müssen gleichmäßig auf den
Vorauszahlungszeitraum verteilt werden, ausser sie betreffen lediglich das
laufende und das folgende Jahr. Bei voraussichtlich gleich hohen Einkünften
2005 und 2004 ist durch das Vorziehen von Ausgaben im Jahre 2004, infolge der
Steuerreform 2005 (geringere Steuerbelastung) ein Vorteil zu erwarten.
Regelmässig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig
werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören,
wenn sie innerhalb von 15 Tagen bewirkt werden. Für die sog. "stehen
gelassenen Forderungen", welche nur auf Wunsch des Gläubigers später
gezahlt werden, wird das Prinzip des reinen Geldflusses aber durchbrochen, sie
gelten also als bereits zugeflossen.
Vorgezogene Investitionen
Da die Investitionszuwachsprämie letztmalig 2004 im Ausmaß von 10%
lukriert werden kann, ist das Vorziehen betriebswirtschaftlich sinnvoller
Investitionen zu erwägen. Begünstigt sind ungebrauchte körperliche abnutzbare
Wirtschaftsgüter, mit Ausnahme von PKW, KOMBI, Gebäude und Software. Das
Wirtschaftsgut muss vor Jahresende geliefert werden, die Inbetriebnahme ist aber
noch nicht erforderlich.
Als weitere Begünstigung kommt die halbe Jahres-AfA hinzu, wenn die
Inbetriebnahme noch 2004 erfolgt ist. Anschaffungskosten bis € 400,- netto
sind sofort absetzbar.
Neue Rechnungslegungsbestimmungen für börsennotierte Unternehmen
Ab 2005 sind innerhalb der EU kapitalmarktorientierte Unternehmen
verpflichtet konsolidierte Jahresabschlüsse nach IFRS (früher IAS) zu
erstellen, welche aber für die steuerliche Gewinnermittlung nicht maßgebend
sind.
2004 noch niedrigere Lebensversicherungsprämien
Infolge Anwendung der neuen Sterbetafeln ab 2005 kommt es entweder zu höheren
Versicherungsprämien oder zu einem Sinken der Versicherungsleistung bei
gleichbleibenden Prämien. Die gegenteilige Auswirkung ergibt sich bei
Kapitalversicherungen mit Ablebensschutz, welche infolge Steigen der
Lebenserwartung attraktiver wird.
Aufbewahrungspflicht
Die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres
1997 endet grundsätzlich am 31. Dezember 2004. Weiterhin aufzubewahren sind
aber: Unterlagen, die für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches
/ gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei
Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren.
Übertragung stiller Reserven
Diese Möglichkeit besteht für juristische Personen nur mehr für
2004. In Verbindung mit "Sale- and- lease- back" kann daher letztmalig
2004 eine Steuer- optimierung erzielt werden. Erfolgt die Auflösung der Übertragungsrücklage
erst 2005 kommt es infolge Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 34% auf
25% zu einer endgültigen Steuerersparnis von 26% (Senkung des Steuersatzes um
9%-Punkte entspricht einer 26%igen Senkung des Tarifes).
Geltendmachung des Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsetzbetrages samt
Kinderzuschlag
Erfolgt die Abgabe der Erklärung zur Berücksichtigung dieser Absetzbeträge
für 2004 mittels Formular E 30 bei der lohn- bzw. pensionsauszahlenden
Stelle nicht bis Ende November 2004, so verbleiben noch folgende Möglichkeiten
für eine nachträgliche Beantragung:
- Arbeitnehmerveranlagung mittels Formular L 1
- Erstattungsantrag mittels Formular E 5, wenn keine
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen. Dieser ist innerhalb von 5 Jahren
beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen.
Abfertigungsrückstellung und Wertpapierdeckung
Ab 2004 beträgt die Rückstellung bis zu 45% der am Bilanzstichtag
bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche. Für Personen, die das 50.
Lebensjahr vollendet haben bleibt es bei 60%.
Die Wertpapierdeckungsverpflichtung vermindert sich auf 30% der Rückstellung
zum 31. Dezember 2003 (Rz 3352 EStR).
Sonstige Rückstellungen
Neben Rückstellungen für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder können
Rückstellungen nur für ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften für konkrete Fälle, in der Höhe von 80% des
Teilwertes dotiert werden, wenn die Laufzeit über 12 Monate liegt. Andernfalls
in voller Höhe.
Aufwendungsrückstellungen sind nicht steuerwirksam, auch wenn sie
handelsrechtlich geboten erscheinen. Hierbei handelt es sich um Posten, für die
keine wirtschaftliche Veranlassung vor dem Bilanzstichtag gegeben ist (z.B.
unterlassene Instandhaltung, Entsorgungsmaßnahmen, vgl. Rz 3328 EStR).
Vorsicht bei Verlustbeteiligungsmodellen
Diesbezügliche "steuersparende" Angebote sind schon lange durch
restriktive Maßnahmen des Fiskus stark eingeschränkt worden. Was noch als begünstigungsfähig
übrig geblieben ist, sind die Vorsorgewohnungen, die zur Zeit auch
intensiv beworben werden. Um die versprochenen Steuervorteile (Verlustausgleich
für Anlaufverluste und Vorsteuerabzug) aber lukrieren zu können, ist der
Prospekt danach zu prüfen, ob das Projekt nicht an der Liebhabereithematik zu
scheitern droht. Ferner ist zu überlegen, ob die Wohnung nach Lage,
Ausstattung, späterer privater Nutzbarkeit und Verkaufsmöglichkeiten überhaupt
infrage kommt. Diese Kriterien können die versprochenen Renditen,
Wertsteigerungen bzw. momentanen Steuervorteile bei weitem egalisieren. Entgegen
landläufiger Meinung ist nämlich eine Immobilie nicht stets ein sicherer
Hafen, sondern oft eine hochspekulative Anlage.
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafterentnahme
Übersteigen die Entnahmen des Mehrheitsgesellschafter- Geschäftsführers
einer GmbH die vereinbarten Geschäftsführerbezüge und bestehen keine
konkreten Vereinbarungen, wie sie dem Fremdvergleich entsprechen würden, droht
die KESt-Versteuerung als verdeckte Gewinnausschüttung. Es sollte daher
wenigstens zum Bilanzstichtag das Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers
möglichst glatt gestellt sein.
Steuerbegünstigung für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen
Für derartige Bezüge steht ein um 15% erhöhtes zusätzliches
Jahressechstel zu, welches lediglich mit 6% Lohnsteuer belastet ist. Das
Finanzamt prüft allerdings in letzter Zeit genau, ob es sich nicht um triviale
Vorschläge handelt, die nur Selbstverständlichkeiten zum Inhalt haben. Es müssen
Sonderleistungen vorliegen, die über die normale Dienstpflicht hinaus gehen.
Arbeitnehmerveranlagung
Neben der Pflichtveranlagung (z.B.: nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte
von mehr als € 730,- p.a. mehrere Lohnsteuerkarten etc.) gibt es auch die Antragsveranlagung,
aus der ein Guthaben zu erwarten ist (Sonderausgaben, außergewöhnliche
Belastung etc.). Der Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr
1999 läuft daher die Frist am 31. Dezember 2004 ab.
Rückerstattung von SV-Beiträgen bei Mehrfachversicherung
Wer im Jahre 2001 über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge
entrichtet hat, kann den Antrag auf Rückzahlung von PV u. KV Beiträgen bis 31.
Dezember 2004 stellen
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