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Verlustverwertung ausländische Einkünfte

Das Steuerreformgesetz 2005 regelt in § 2 Abs. 6 EStG die Besteuerung ausländischer Einkünfte in Österreich wie folgt:

  • Die Ermittlung der Einkünfte hat nach dem österreichischen Einkommensteuergesetz zu erfolgen.
  • Die Gewinnermittlungsart orientiert sich nach den Grundsätzen, die anzuwenden wären, wenn der Betrieb sich im Inland befände. Ermittelt der ausländische Betrieb den Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, ist dieses auch für die inländische Gewinnermittlung maßgebend. Für eine Betriebsstätte gelten die gleichen Regeln wie für den Gesamtbetrieb. Stimmen die Wirtschaftsjahre der inländischen und ausländischen Betriebsstätte nicht überein, ist der Gewinn der ausländischen Betriebsstätte nach dem Wirtschaftsjahr der inländischen Betriebsstätte zu ermitteln.

Anteile eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an einer ausländischen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) sind als ausländischer Betrieb bzw. bei Zugehörigkeit des Anteils zu einer inländischen Betriebsstätte als ausländische Betriebsstätte zu behandeln.

Auslandsverluste
Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind im Inland abzugsfähig. Werden diese Verluste aber danach im Ausland berücksichtigt oder besteht die Möglichkeit der Berücksichtigung im Ausland, erhöhen die im Inland angesetzten Verluste im Jahr dieser Berücksichtigung die inländischen Einkünfte.

 

                              



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