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Verlustverwertung ausländische Einkünfte
Das Steuerreformgesetz 2005 regelt in § 2 Abs. 6 EStG die
Besteuerung ausländischer Einkünfte in Österreich wie folgt:
- Die Ermittlung der Einkünfte hat nach dem österreichischen
Einkommensteuergesetz zu erfolgen.
- Die Gewinnermittlungsart orientiert sich nach den
Grundsätzen, die anzuwenden wären, wenn der Betrieb sich im Inland befände.
Ermittelt der ausländische Betrieb den Gewinn nach einem vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschaftsjahr, ist dieses auch für die inländische
Gewinnermittlung maßgebend. Für eine Betriebsstätte gelten die gleichen
Regeln wie für den Gesamtbetrieb. Stimmen die Wirtschaftsjahre der inländischen
und ausländischen Betriebsstätte nicht überein, ist der Gewinn der ausländischen
Betriebsstätte nach dem Wirtschaftsjahr der inländischen Betriebsstätte
zu ermitteln.
Anteile eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an einer ausländischen
Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) sind als ausländischer Betrieb bzw.
bei Zugehörigkeit des Anteils zu einer inländischen Betriebsstätte als ausländische
Betriebsstätte zu behandeln.
Auslandsverluste
Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind im Inland abzugsfähig. Werden
diese Verluste aber danach im Ausland berücksichtigt oder besteht die Möglichkeit
der Berücksichtigung im Ausland, erhöhen die im Inland angesetzten Verluste im
Jahr dieser Berücksichtigung die inländischen Einkünfte.
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