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Spekulationsbesteuerung bei Fremdwährungsdarlehen
Fremdwährungskredite locken mit geringen Zinsen und der Möglichkeit, im
Falle einer günstigen Wechselkursentwicklung Währungsgewinne zu erzielen. Aus
diesem Grund nehmen auch immer mehr Privatpersonen Fremdwährungskredite in
Anspruch.
Sofern Wechselkursgewinne binnen eines Jahres (Spekulationsfrist) - z.B. durch
Konvertierung in eine andere Währung - realisiert werden, stellt sich die Frage
nach der steuerlichen Behandlung. Die Konvertierung einer Fremdwährungsschuld
im Privatvermögen führte nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung
(Rz 6624a der EStR) nur dann zu steuerpflichtigen Spekulationseinkünften, wenn
binnen eines Jahres die Konvertierung in Euro oder in eine über fixe
Wechselkurse zum Euro gleichgeschaltete Währung erfolgte. Mangels Zufluss eines
Kursvorteils löste bislang eine Konvertierung in eine zum Euro
wechselkurslabile Währung keine Steuerpflicht aus.
Nach nunmehr geänderter Auffassung der Finanzverwaltung (um eine
Gleichbehandlung mit betrieblichen Einkünften sicherzustellen) soll jedoch auch
bei wechselkurslabilen Währungen im Konvertierungszeitpunkt eine definitive
Realisierung des Kursgewinnes feststehen, so dass ein steuerpflichtiger
Spekulationsgewinn vorliegt. Bei Überschreiten der jährlichen Freigrenze von
insgesamt € 440,- können daher binnen eines Jahres realisierte
Konvertierungsgewinne einer bis zu 50%igen Steuerbelastung unterliegen. Ein
Ausgleich der Spekulationseinkünfte mit anderen Einkünften ist dabei nicht möglich;
es besteht lediglich eine Ausgleichsmöglichkeit mit anderen Verlusten aus
Spekulationsgeschäften. Es sollte daher jedenfalls darauf geachtet werden, dass
eine Konvertierung der Fremdwährungsschuld - nach Möglichkeit - außerhalb der
einjährigen Spekulationsfrist erfolgt.
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