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Dienstnehmer: Steuer- und beitragsfreie MahlzeitenNahezu wortgleich regeln § 3 Abs. 1 Z 17 EStG und § 49 Abs. 3 Z 12 ASVG die steuer- bzw. beitragsfreien Mahlzeiten, die der Dienstgeber/Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommenen Dienstnehmer/Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. Benachteiligt sind jene Personen, welche auf die Verpflegung einen Rechtsanspruch haben (z.B. Kollektivvertrag, Mindestlohntarif) bzw. in den Haushalt des Dienstgebers aufgenommen sind (z.B. Hausgehilfin). Diese Sachbezüge sind nämlich steuer- und beitragspflichtig. Trotz Wortgleichheit besteht aber in der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bei der Lohnverrechnung ein wesentlicher Unterschied. Steuerrecht Lohnsteuer Laut LStR Rz 93 ff sind freie oder verbilligte Mahlzeiten lohnsteuerfrei
(z.B. Werksküche). Für Essensmarken bestehen betragliche Begrenzungen. €
4,40 pro Arbeitstag bei Einnahme von Essen in betriebsnahen Gasthäusern, €
1,10 pro Arbeitstag für Einkäufe in Geschäften, wobei die Lebensmittel auch
nach Hause mitgenommen werden dürfen. Umsatzsteuer Laut Rechtsprechung des VwGH 4. Juni 2003, 98/13/0178 und EuGH 16.10.1997,
Rs. Z-258/95 handelt es sich bei der unentgeltlichen Verköstigung von
Dienstnehmern dann um keinen Eigenverbrauchstatbestand, wenn betriebliches
Interesse überwiegt. Nach wie vor gegenteiliger Auffassung ist das BMF laut Rz
70 UStR. Diese Auffassung wird in den Änderungen der UStR basierend auf der
UStG-Novelle 2003 insofern bekräftigt, als darauf hingewiesen wird, dass die
telefonische Erreichbarkeit der Dienstnehmer in der Mittagspause für sich
allein nicht dazu führt, dass die Verköstigung kein steuerpflichtiger
Eigenverbrauch ist. Damit wird die Rechtsunsicherheit abermals prolongiert. Für
die Praxis ist daher zu empfehlen, das betriebliche Interesse der Verköstigung
der Dienstnehmer auf andere Weise zu begründen. Sozialversicherung Im ASVG gibt es keine betragsmäßige Begrenzung für die Beitragsfreiheit geldwerter Vorteile aus der Gewährung von Mahlzeiten an Dienstnehmer. Laut einer Dienstgeber-Info der OÖ Gebietskrankenkasse 126/1995 können Essensmarken daher auch über die steuerfreien Beträge hinaus sozialversicherungsbeitragsfrei abgerechnet werden. Schlussbemerkung Neben den steuerfreien Essensmarken können an Dienstnehmer pro Jahr steuerfreie Sachzuwendungen (z.B. Geschenke) in der Höhe von € 186,- erfolgen. Zusätzlich sind pro Dienstnehmer € 365,- für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen im Jahr steuerfrei. (Hinweis auf einschlägige Ausführungen in den Klienten-Infos Februar und Oktober 2003).
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14h, Dr. Klinger & Rieger, Steuerberater, FN
334t,
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