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Einkünfte des Kindes und Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbetrag
Seit dem 1. Jänner 2001 ist der Bezug der Familienbeihilfe
nicht mehr an eine monatliche Zuverdienstgrenze, sondern nunmehr vom
Unterschreiten eines jährlichen Einkommens des Kindes in Höhe von maximal €
8.725 abhängig. Die sogenannte "Ferienklausel" (unbeschränktes
Dazuverdienen in den Ferien) wurde mit dieser Neuregelung hinfällig.
Diese Zuverdienstgrenze gilt nicht für minderjährige Kinder (unter 18-Jährige),
deren Einkommenshöhe keiner Beschränkung unterliegt. Die Zuverdienstgrenze für
volljährige Kinder betrifft auch (volljährige) behinderte Kinder.
Übersteigt das zu versteuernde Jahreseinkommen € 8.725, besteht für das
betreffende Kalenderjahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Wurde in dem
betreffenden Jahr schon Familienbeihilfe bezogen, muss diese komplett zurückgezahlt
werden. Mit dem Wegfall der Familienbeihilfe erlischt auch der Anspruch auf
Auszahlung des Kinderabsetzbetrages.
Das zu versteuernde Einkommen ist entsprechend den einkommensteuerrechtlichen
Bestimmungen zu ermitteln. Es werden daher sämtliche steuerpflichtigen Einkünfte
(z.B. aus nicht selbständiger bzw. selbständiger Tätigkeit, allfällige Einkünfte
aus Vermietung, nicht endbesteuerte Kapitalerträge) zusammengerechnet. In den
Grenzbetrag werden jedoch folgende Einkommensbestandteile nicht einbezogen:
- Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Es wird daher ein Einkommen eines
studierenden Kindes, das in einem Zeitraum erzielt wird, für das wegen Überschreitung
des Toleranzsemesters keine Familienbeihilfe gewährt wird, nicht auf den
Grenzbetrag angerechnet. Wird beispielsweise der Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind mit Ablauf des Wintersemesters
2003/2004 eingestellt, weil die vorgesehene Studienzeit in einem
Studienabschnitt abgelaufen ist, zählt ein danach für die Monate März
2004 bis September 2004 erzieltes Einkommen des Kindes nicht auf den
Grenzbetrag, selbst wenn nach Ablegung der Diplomprüfung ab Beginn des
Wintersemesters 2004/2005 wieder Familienbeihilfe bezogen wird.
- Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis
- Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommensteuerfreie Bezüge (z.B. Studienbeihilfen)
- Endbesteuerte Kapitalerträge (z.B. Zinsen aus
Sparguthaben, Dividenden)
Von den Einnahmen können alle Ausgaben (Sonderausgaben, außergewöhnliche
Belastungen) abgezogen werden.
Zu beachten ist auch, dass ein innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der
Berufsausbildung (z.B. Studienabschluss) erzieltes Einkommen ebenfalls nicht auf
den Grenzbetrag anzurechnen ist. Somit besteht für diese drei Monate - bei
Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - noch ein Anspruch auf
Familienbeihilfe, sofern der Grenzbetrag nicht schon während der
Berufsausbildung in diesem Jahr überschritten wurde.
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