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Sanierungsgewinn im Einkommensteuer- und Sozialversicherungsrecht ab 1. Jänner 2004Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 wurde gemäß § 36 EStG für
die Besteuerung des Sanierungsgewinnes eine steuerliche Tarifbegünstigung
eingeführt, welche sich nach der Höhe der Ausgleichsquote des
Forderungsnachlasses richtet. Diese Regelung hat auch Auswirkung auf die Beitragsgrundlage
nach dem GSVG. Auf Antrag innerhalb eines Jahres ab erstmaliger Fälligkeit
des Beitrages, der auf Grund des Sanierungsgewinnes vorgeschrieben wurde, ist
eine Herausrechnung des steuerlich begünstigten Sanierungsgewinnes aus
der Beitragsgrundlage möglich.
Liegen die oben angeführten Voraussetzungen nicht vor (z.B. nachträgliche Betriebseinstellung), ist § 36 EStG nicht anwendbar. Es eröffnet allerdings § 11 a EStG (begünstigte Besteuerung für nichtentnommene Gewinne) eine Alternative für eine teilweise Steuerbegünstigung, da Sanierungsgewinne in die Berechnung des Kapitalanstieges einzubeziehen sind. Die geltende Rechtslage bietet sogar die Möglichkeit einer Doppelbegünstigung des Sanierungsgewinnes und zwar als nicht entnommenen Gewinn gem. §11a und der Tarifbegünstigung gem. § 36 Abs. 2 EStG. |
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