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Das Kraftfahrzeug im Steuerrecht: Einkommensteuer, Lohnsteuer
(Stand 8/2004)
Einkommen- bzw. Lohnsteuerrecht
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein mehrspuriges KFZ zur
privaten Nutzung (auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz), liegt ein
lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vor.
Der Sachbezug beträgt monatlich 1,5% der Anschaffungskosten maximal jedoch €
510,-/Monat. Beträgt die private Fahrtstrecke monatlich unter 500 km, so ist
der halbe Sachbezug (0,75% oder maximal € 255,-) anzusetzen. Wenn der halbe
Betrag bei unter 500 km pro Monat unterschritten wird, beträgt der Sachbezug
€ 0,50 pro km (ohne Chauffeur) und € 0,72 pro km (mit Chauffeur).
Bemessungsgrundlage des Sachbezuges bei
- Neu- bzw. Gebrauchtwagen
Während bei Neuwagen die tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. USt. und
NOVA) als Basis zur Ermittlung des Sachbezuges dienen, wird bei Gebrauchtwagen
der Neuwert (Listenpreis bei Erstzulassung; keine Berücksichtigung von
Sonderausstattung oder üblichen Rabatten) oder die tatsächlichen
Anschaffungskosten des Ersterwerbers herangezogen.
- Leasing-Fahrzeuge
Als Basis dienen die der Leasing-Rate zugrunde liegenden Anschaffungskosten.
- Vorführ-KFZ
Die tatsächlichen Anschaffungskosten sind um 20% zu erhöhen.
- Mehrfachnutzung
Als Basis ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge
heranzuziehen.
- Fahrgemeinschaft
Der einmal ermittelte Sachbezug wird entsprechend der jeweiligen Nutzung auf die
Arbeitnehmer aufgeteilt.
- Sonderausstattungen
Kosten für die Sonderausstattungen wie ABS, Autoradio, Klimaanlage und Ähnliches,
zählen zu den Anschaffungskosten eines Fahrzeuges und sind daher bei der
Ermittlung des Sachbezuges miteinzubeziehen.
Gegenstände, die eigenständige Wirtschaftsgüter darstellen (z.B. Autotelefon
einschließlich Freisprechanlage), sind unberücksichtigt zu lassen. Unberücksichtigt
bleibt auch der Wert der Vignette.
- gebrochene Abrechnungsperiode
Wird das Dienstverhältnis während eines Abrechnungszeitraumes begonnen oder
beendet, ist der Sachbezugswert nach den Aliquotierungsbestimmungen des
anzuwendenden Kollektivvertrages zu berechnen. Erhält der Arbeitnehmer Bezüge,
die für die Berechnung der Lohnsteuer einen monatlichen Abrechnungszeitraum
hervorrufen (z.B. Ersatzleistung, Kündigungsentschädigung), ist der
Sachbezugswert trotzdem nur für die Tage der tatsächlichen Beschäftigung zu
berechnen.
- Kein Sachbezug
Ist eine private Nutzung des KFZ praktisch auszuschließen (Spezialfahrzeuge,
z.B. ÖAMTC- / ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank), oder
wenn Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi), das privat nicht verwendet
werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen, so ist kein
Sachbezug anzusetzen.
- Kostenbeiträge
Laufende Beiträge mindern entsprechend den Sachbezug. Einmalige Beiträge können
entweder auf 8 Jahre verteilt, oder vom Anschaffungswert abgezogen werden. Im
Regelfall führt die Minderung des Anschaffungswertes zu einem geringeren
Sachbezug. Trägt der Arbeitnehmer nur die Treibstoffkosten, kommt es zu keiner
Kürzung des Sachbezuges.
Fahrtkostenersatz - Kilometergeld
Nutzt der Arbeitnehmer sein privates KFZ für betriebliche Zwecke, erhält er
hiefür vom Arbeitgeber einen Fahrtkostenersatz in Form einer
Basispauschalisierung (KM-Geld) oder als Vergütung der tatsächlichen
Fahrtkosten. Während die Vergütung der tatsächlichen Fahrtkosten (auch z.B.
Flug, Bahn, Taxi) generell steuerfrei ist, hängt die steuerfreie Auszahlung von
KM-Geldern vom Führen eines Fahrtenbuches ab. Dieses hat folgende Angaben zu
enthalten: Datum, Kilometerstand, Anzahl der beruflich zurückgelegten
Tageskilometer, Ausgangs- sowie Zielpunkt und Zweck der Fahrt. Das KM-Geld
versteht sich als Ersatz für folgende Kosten: Abnutzung, Treibstoff und Öl,
Service- und Reparatur, Zusatzausrüstungen (z.B. Winterreifen), Steuern, Gebühren,
Mauten (Vignette), Versicherungen, Mitgliedsbeiträge (ÖAMTC, ARBÖ) und
Finanzierung. Neben dem KM-Geld können daher keine weiteren Fahrtkosten
erstattet werden. Die Wahlmöglichkeit, die KFZ-Kosten entweder als KM-Geld oder
in Form der tatsächlichen Fahrtaufwendungen abzurechnen, besteht aufgrund einer
VwGH-Entscheidung vom 8. Oktober 1998 lediglich bei einer jährlichen
Kilometerleistung von bis zu 30.000 km. Bei einer Fahrtleistung über 30.000 km
sind die tatsächlichen oder geschätzten Fahrtkosten geltend zu machen.
Stand 8/2004
| KM-Geld |
Werbungskosten Betriebsausgaben |
Kostenersatz an Dienstnehmer |
| PKW und Kombi |
EUR 0,356 |
EUR 0,36 |
| Motorrad bis 250 cm3 |
EUR 0,113 |
EUR 0,12 |
| Motorrad über 250 cm3 |
EUR 0,201 |
EUR 0,21 |
| MitfahrerInnen |
EUR 0,043 |
EUR 0,05 |
| Fahrrad bis 5 km |
EUR 0,233 |
EUR 0,24 |
| Fahrrad ab 5 km |
EUR 0,465 |
EUR 0,47 |
Schäden
Entstehen Schäden auf Grund höherer Gewalt bei einem betrieblichen Einsatz des
KFZ, können diese als Werbungskosten geltend gemacht werden (insb. Reparatur
nach unverschuldetem Unfall, Steinschlag etc.)
Unentgeltliche Überlassung von KFZ an selbständig Tätige
Der Vorteil der Überlassung ist durch den selbständig Tätigen als Betriebseinnahme
zu erfassen. Grundsätzlich sind die tatsächlichen Kosten (z.B. Leasingrate,
Versicherung) des überlassenden Unternehmens zur Ermittlung der Höhe der
Betriebseinnahme anzusetzen; ist dies allerdings nicht möglich, so ist sie aus
den Sachbezugswerten zu ermitteln.
Als Betriebsausgaben sind ebenfalls die tatsächlich getätigten
Aufwendungen (nur betrieblich veranlasst) zu berücksichtigen (z.B. Treibstoff,
Instandhaltung). Der Ansatz von Kilometergeld ist nicht zulässig.
Steuerliche Abschreibung von PKW’s und Kombis
Für alle PKW’s und Kombis gilt eine Mindest-Abschreibungsdauer von acht
Jahren. Ergibt sich bei einem vorzeitigen Verkauf des KFZ ein Verlust gegenüber
dem Restbuchwert, so kann dieser sofort steuerlich abgesetzt werden.
Luxustangente - Angemessenheitsprüfung
Übersteigen die Anschaffungskosten eines KFZ den Betrag von € 34.000,-, so
wird der diese Grenze übersteigende Betrag steuerlich nicht anerkannt und muss
als Luxustangente ausgeschieden werden. Zu den Anschaffungskosten zählen auch
die Kosten für Sonderausstattungen, nicht jedoch für Autotelefone oder
Autoradios. Bei Gebraucht-KFZ ist für die Ermittlung der Luxustangente
der Neupreis maßgeblich, sofern das KFZ nicht älter als 5
Jahre ist, in diesem Fall wird auf die tatsächlichen Anschaffungskosten
abgestellt.
Privatnutzung und PKW-Kosten von GmbH Geschäftsführern
Befindet sich das KFZ im Betriebsvermögen der Gesellschaft, ist zu
unterscheiden, ob der Geschäftsführer wesentlich beteiligt ist oder nicht.
Nutzt ein nicht wesentlich beteiligter Geschäftsführer das KFZ auch für
private Zwecke, stellen die Aufwendungen bei der GmbH Betriebsausgaben dar und
sind beim Geschäftsführer analog eines anderen Dienstnehmers als Sachbezug zu
behandeln.
Beim wesentlich beteiligten Geschäftsführer stellt die Fahrzeugüberlassung
- analog der Regelung für selbständige Vertreter - einen Sachbezug im Rahmen
der Einkünfte gemäß §22 Z 2 EStG dar. In beiden Fällen ist jedoch darauf zu
achten, dass durch die private Benützung des KFZ die vertragliche bzw. die
angemessene Entlohnung nicht überschritten wird, da in diesem Fall eine
verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.
Umsatzsteuer
Keine Vorsteuerrückerstattung gibt es für PKW’s und Kombis
(seit 1978). LKW’s, Autobusse, Kasten- und Pritschenwagen, Klein-Autobusse und
seit 2002 Kleinbusse und
Klein-Lastkraftwagen steht der Vorsteuerabzug zu. Eine Liste der
vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusse und Klein-Lastkraftwagen findet sich auf
der Seite des BMF (www.bmf.gv.at).
Der Vorsteuerabzug kann unter der Voraussetzung der betrieblichen Nutzung von
Neuanschaffungen, Betriebskosten, Miete und Altwagen (in allen nicht rechtskräftigen
Fällen) vorgenommen werden.
Kann für das KFZ Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, ist folgendes zu
beachten:
- Bei einer außerbetrieblichen Verwendung liegt Eigenverbrauch
als Nutzungstatbestand vor. Als Basis für die Umsatzsteuer sind die
Abschreibung und die Betriebskosten heranzuziehen.
- Umsatzsteuerpflicht (20%) des Verkaufserlöses,
wenn der Vorsteuerabzug tatsächlich geltend gemacht worden ist. (Ausnahme:
Verkaufserlöse von Kleinbussen sind umsatzsteuerfrei, wenn sie bisher vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren bzw. der Vorsteuerabzug hinsichtlich der
Anschaffungskosten nachträglich nicht geltend gemacht wurde).
- Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG
bei Entnahme aus dem Betriebsvermögen innerhalb von vier Jahren nach der
Anschaffung.
Betreffend Einkommen- und Körperschaftsteuer hat der Vorsteuerabzug folgende
Auswirkungen:
- Es sind lediglich die Anschaffungskosten exkl. USt
anzusetzen und dementsprechend auch abzuschreiben.
- Da die Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten zählt,
mindert dies auch die Luxustangente.
Bei Überlassung eines Kleinbusses an Arbeitnehmer für private Nutzung liegt
analog zu PKW und Kombi ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vor. Da zur
Bemessungsgrundlage die Anschaffungskosten inkl. Vorsteuer und
Normverbrauchsabgabe zählen, hat der Vorsteuerabzug keine Auswirkungen für den
Sachbezug. | |
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