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Bescheidänderung wegen rückwirkender Ereignisse

Mit § 295 a BAO wird ein bisher fehlender Rechtsbehelf neu eingeführt. Danach kann ein Bescheid von Amtswegen oder auf Antrag der Partei abgeändert werden, wenn ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang der Steuerpflicht hat.

Im folgenden seien hierfür Beispiele angeführt:

Rückwirkendes Ereignis:

  • Nachträgliche Besteuerung im Ausland
  • Rückzahlungen und Nachzahlungen begünstigt versteuerter Lohnbestandteile
  • Minderung oder Erhöhung begünstigter Beteiligungsveräußerungen
  • Erstattung geltendgemachter außergewöhnlicher Belastungen

Kein rückwirkendes Ereignis:

  • Rückzahlung von Provisionsvorschüssen an einen Handelsvertreter
  • Nachträgliche Werbungskosten oder Kaufpreisminderungen bei Spekulationsgeschäften

In letzteren Fällen sind die Zahlungen im Jahr der Zahlung steuerwirksam.

                              



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