| ||||||||||||||
Voraussetzungen für die Echtheit einer auf elektronischem Weg übermittelten RechnungSeit 1. Jänner 2003 räumt § 11 Abs. 2 UStG die Möglichkeit ein, eine Rechnung auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Ausführungsverordnung hiezu wurde nun im BGBl I Nr. 71/2003 veröffentlicht. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung ist demnach gewährleistet, wenn
|
|
|
Mo-Do durchgehend von 8h bis 17h, Fr von 8h bis
14h, Dr. Klinger & Rieger, Steuerberater, FN
334t,
|