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Ferialpraktikum – Volontariat – Ferialarbeit -- Arbeits-,
sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Aspekte
Die Sommermonate sind die Zeit der "Ferialjobs".
Einerseits greifen Unternehmen gerne auf Schüler oder Studenten zurück, um
urlaubsbedingte Mitarbeiter-Engpässe auszugleichen, andererseits wird Schülern
oder Studenten durch die Arbeit im Betrieb die Möglichkeit gegeben, die
angeeigneten theoretischen Grundlagen praktisch anzuwenden. Je nach Zweck der Tätigkeit
gelten allerdings unterschiedliche arbeits- und sozialversicherungsrechtliche
Bestimmungen.
Definitionen
(Ferial-)Praktikum
Die Tätigkeit erfolgt im Rahmen einer Ausbildung und dient Schulungs- oder
Lernzwecken des Praktikanten.
Merkmale:
- ist lt. Lehrplan oder Studienordnung vorgeschrieben oder
zumindest üblich
- keine Arbeitspflicht gegenüber dem Unternehmen
- keine Arbeitszeitbindung
- keine Weisungsunterworfenheit des Praktikanten
(ausgenommen zur Gewährleistung der Sicherheit)
- keine Entgeltvereinbarung (freie Vereinbarung, idR Entschädigung,
"Taschengeld")
Volontariat
Ähnlich dem Praktikum steht der Lernzweck im Vordergrund, mit dem Unterschied,
dass dieser nicht durch einen Lehrplan oä. vorgesehen ist. Volontäre sind
Personen, die idR zur Ausübung des Berufes theoretisch befähigt sind und ihre
Kenntnisse praktisch zu erweitern suchen.
Ferialarbeit-Ferialpraxis ("Ferialjob")
Die Tätigkeit wird in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit
verrichtet. Alle Beschäftigungsverhältnisse, auf die die oben genannten
Merkmale nicht zutreffen, sind somit als Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren,
ungeachtet deren Bezeichnung.
Charakteristisch sind ua. folgende Kennzeichen:
- Arbeitspflicht
- Arbeitszeitbindung
- Bindung an Arbeitsaufträge
- Volle Entgeltvereinbarung
Arbeitsrecht
Ferialpraktikum / Volontariat
(Echte) Ferialpraktikanten und Volontäre sind keine Arbeitnehmer, folglich
unterliegen sie nicht den kollektivvertraglichen und arbeitsrechtlichen
Vorschriften, wie etwa Angestelltengesetz, Urlaubsgesetz,
Entgeltfortzahlungsgesetz, AVRAG oä. und somit besteht kein Anspruch auf
Sonderzahlungen oder Urlaubsabgeltung. Grundsätzlich besteht freies Auflösungsrecht
des Vertrages von beiden Seiten, wird allerdings ein befristeter Vertrag
geschlossen, so ist eine vorzeitige Kündigung sittenwidrig und nicht wirksam
(vgl. OGH vom 30.11.1995, 8 Ob A305/95). In der Praxis wird oft freiwillig eine
Entschädigung in der Höhe der Lehrlingsentschädigung des letzten Lehrjahres
geleistet.
Sonderregelung Hotel- und Gastgewerbe
Der Arbeiterkollektivvertrag im Gastgewerbe sieht für ein Pflichtpraktikum die
Bezahlung der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung des korrespondierenden
Schuljahres verpflichtend vor.
Ferialarbeit-Ferialpraxis ("Ferialjob")
Ferialbeschäftigungen bei denen der Lern- bzw. Ausbildungszweck nicht im
Vordergrund (z.B Urlaubsvertretung, Aushilfen etc.) und die vorrangig im
Interesse des Arbeitgebers stehen, begründen ein Arbeitsverhältnis. Es sind
alle arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Normen in vollem Umfang
anzuwenden. Dies bedeutet insbesondere, dass das Arbeitsentgelt mindestens dem
anwendbaren Kollektivvertrag entsprechen muss. Die Auflösung des Dienstverhältnisses
erfolgt nach Vereinbarung (Probezeit, Befristung) oder nach Einhaltung der Kündigungszeit.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses entsteht ein Anspruch auf anteilige
Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung (lt. Kollektivvertrag).
Sozialversicherung
Ferialpraktikum / Volontariat
Da kein Dienstverhältnis vorliegt, sind auch keine Beiträge für
Arbeitslosenversicherung, Kammerumlage, Wohnbauförderung und IESG-Zuschläge zu
entrichten. Übersteigen die Entschädigungszahlungen die Geringfügigkeitsgrenze
(derzeit € 316,19 monatlich), so ist der Praktikant zur Vollversicherung
(Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung; nicht Arbeitslosenversicherung) bei
der Gebietskrankenkasse (GKK) anzumelden (§ 5 Abs.2 ASVG), andernfalls erfolgt
lediglich die Anmeldung zur Unfallversicherung bei der GKK. Die Beiträge sind
in der Beitragsgruppe D2p abzurechnen. Werden mehrere Praktikanten beschäftigt
und übersteigt deren Entschädigung die eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze
(derzeit: € 424,29) so hat der Dienstgeber an Stelle des
Unfallversicherungsbeitrages (1,4%) eine Dienstgeberabgabe zu entrichten. Diese
ist einheitlich mit 17,8% (KV 3,85%, PV12,55%, UV 1,4%) der Beitragsgrundlage
(alle geringfügig Beschäftigten) festgelegt. Für die Verrechnung der
Dienstgeberabgabe ist die Verrechnungsgruppe N72 zu verwenden.
Ausländische Ferialpraktikanten
Praktikanten aus EU-Ländern sind inländischen Praktikanten gleichgestellt.
Praktikanten aus Nicht-EU-Ländern sind immer als Dienstnehmer zu melden und
unterliegen der Vollversicherung gem. § 4 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2. ASVG.
Ferialarbeit-Ferialpraxis ("Ferialjob")
Im Falle eines Arbeitsverhältnisses wird die Geringfügigkeitsgrenze in der
Regel überschritten, wodurch eine Vollversicherung (mit
Arbeitslosenversicherung) bei der GKK notwendig ist. Die Beiträge sind nach den
Beitragsgruppen A1 oder D1 abzurechnen.
Meldepflichten
Sowohl Praktikanten, Volontäre als auch Ferial-Angestellte (Voll- und
Teilversicherte) sind vom Dienstgeber binnen sieben Tagen bei Beginn der
Pflichtversicherung beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Die Abmeldung ist ebenfalls binnen sieben Tagen nach dem Ende der
Pflichtversicherung vorzunehmen.
Ferialpraktikanten aus Nicht-EU-Ländern müssen 2 Wochen vor Beginn der Beschäftigung
beim Arbeitsmarktservice gemeldet werden. Ist der Praktikant Schüler oder
Student einer einheimischen Bildungseinrichtung so wird keine Beschäftigungsbewilligung
benötigt. Eine Meldung zur MVK ist nur bei einem Dienstverhältnis
erforderlich.
Steuerrecht
In steuerlicher Hinsicht fehlt die Unterscheidung zwischen Praktikum und
Arbeitsverhältnis. Die Finanzbehörden gehen -im Unterschied zur arbeits- und
sozialversicherungsrechtlichen Einstufung - von einem regulären Dienstverhältnis
aus (Rz. 976 LStR 1999). Dies hat bei Überschreiten der jeweiligen Grenzen
(brutto monatlich € 900,- ohne AVAB bzw.
€ 1070,- mit AVAB) einen Lohnsteuerabzug zur Folge. Der Arbeitgeber hat einen
Lohnzettel zu erstellen und diesen gem. § 84 EstG ab 2004 bis zum 15. des
Folgemonats nach Beendigung des Dienstverhältnisses an das Finanzamt zu übermitteln.
Mittels Arbeitnehmer-Veranlagung kann der Beschäftigte die allenfalls
abgezogene Lohnsteuer - bis zu 5 Jahre rückwirkend - zurückfordern.
Ausländische Ferialpraktikanten
Gemäß § 3 Abs.1 Z 12 EStG sind Bezüge ausländischer (echter)
Ferialpraktikanten, die bei einem inländischen Unternehmen nicht länger als 6
Monate beschäftigt sind, steuerfrei, sofern vom Ausland Gegenseitigkeit gewährt
wird. Der Arbeitgeber hat geeignete Nachweise (insb. zur
Praktikanteneigenschaft) zu erbringen.
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