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Wertberichtigung von Forderungen
Pauschale Wertberichtigungen zu Forderungen sind gemäß
§ 6 Z 2 a EStG nicht zulässig, selbst dann nicht, wenn diese auf Grund
des kaufmännischen Vorsichtsprinzips handelsrechtlich geboten erscheinen. Dies
gilt für Inlandsforderungen ab 1994 und für Auslandsforderungen
ab 1996.
Der aus dem Wortlaut der Rz 2378 EStR 2000 - dass nämlich keine Bedenken
bestehen Auslandsforderungen aus dem Titel eines politischen oder
wirtschaftlichen Länderrisikos wertzuberichtigen - abgeleitete Schluss,
es handle sich um die Möglichkeit einer Pauschalwertberichtigung, tritt das
Einkommensteuerprotokoll 2002 entgegen. Darin wird klargestellt, dass eine
derartige gruppenweise Wertberichtigung nur dann gestattet ist, wenn
hinsichtlich der Einbringlichkeit tatsächliche Bedenken bestehen (z.B.
schlechte Zahlungsmoral, fehlende Sicherheiten etc.). Letztlich handelt es sich
auch in diesem Fall um eine Einzelwertberichtigung.
Publizierte Länderratings rechtfertigen für sich alleine demnach keine
Wertberichtigung, es muss zusätzlich eine Konkretisierung der individuellen
Schuldnerbonität hinzukommen. Wie aus dem aktuellen Länderrating von OKV
Coface ersichtlich ist, besteht bei unseren Nachbarländern ein geringes
Zahlungsausfall-Risiko. Die Stufe A ist durch geringes Risiko gekennzeichnet,
die Stufen B bis D gelten als riskant.
| A1 |
Österreich, Großbritannien, Spanien
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| A2 |
Deutschland, Ungarn, Frankreich, Italien, Tschechien,
Slowenien, Niederlande, Portugal
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| A3 |
Malta, Zypern, Estland
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| A4 |
Polen, Kroatien, Lettland, Litauen
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| B |
Rumänien, Bulgarien, Russland
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Branchenbezogen besteht das größte Exportrisiko in den östlichen
Nachbarländern im Großhandel, im Textilbereich bzw. der Bekleidungsindustrie,
relative Sicherheit dagegen im Einzelhandel.
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