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Umsatzsteuergesetznovelle 2004 - Prompte Reaktion auf EuGH-Urteil vom 8. Mai
2003
In der Klienten-Info 2/2004 wurde über die günstigen steuerlichen Folgen
des EuGH-Urteils "Seeling" für Österreich berichtet, aber eine zu
erwartende Änderung bereits angekündigt. Diese erfolgte nun mit Wirkung ab
1. Mai 2004:
- Ausschluss vom Vorsteuerabzug eines
Betriebsgebäudes für den nicht unternehmerisch genutzten Anteil.
- Keine Eigenverbrauchsbesteuerung für diesen Gebäudeanteil.
- Verlängerung des Berichtigungszeitraumes
auf 19 Jahre (je 1/20 des Vorsteuerbetrages) für Gebäude, die nicht
ausschließlich unternehmerischen Zwecken dienen und bei denen hinsichtlich
des nicht unternehmerisch genutzten Teiles Vorsteuern geltend gemacht worden
sind. In allen anderen Fällen bleibt es bei der 1/10 Berichtigung.
- Verlängerung der Aufbewahrungspflicht für
Unterlagen von 10 auf 22 Jahre für Gebäude laut Pkt. 3.
Schlussfolgerung:
Mit dieser Novelle wurde die durch das EuGH-Urteil geschaffene Problematik einer
Regelung zugeführt, welche im wesentlichen der bisher geltenden Rechtslage
entspricht. Kein Vorsteuerabzug, kein Eigenverbrauch, aber Vorsteuerberichtigung
bei Widmungsänderung.
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