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Steuerliche Qualifikation von Steuerberatungskosten

Grundsatz
Zahlungen an berufsrechtlich befugte Personen (insbesondere Wirtschaftstreuhänder) sind in unbeschränkter Höhe Sonderausgaben, sofern sie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind.

Zurechnung

  • Bei selbstständig Erwerbstätigen
    Die Aufwendungen sind zur Gänze Betriebsausgaben.
  • Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
    Liegt der Schwerpunkt bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, dann handelt es sich zur Gänze um Werbungskosten. Betrifft die Tätigkeit schwerpunktmäßig die Abfassung der Einkommenssteuererklärung, dann liegen zur Gänze Sonderausgaben vor.
  • Bei Liebhaberei
    Sind die Steuerberatungskosten grundsätzlich entweder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu qualifizieren, dann sind sie als Sonderausgaben abzugsfähig.
  • Bei Pauschalierungen (Neu)
    Steuerberatungskosten sind nicht mit dem Betriebsausgabenpauschale abgegolten, sondern können als Sonderausgaben berücksichtigt werden (Rz 4116a und 4250 EStR 2000)

Keine Sonderausgaben sind Zahlungen an selbstständige und gewerbliche Buchhalter, da sie nicht zur Steuerberatung befugt sind (Rz 564a Lohnsteuerrichtlinien 2002)

Umsatzsteuer
Liegen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vor, können sie bei Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei Sonderausgaben gibt es keinen Vorsteuerabzug.

 

                              



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