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Steuerliche Qualifikation von Steuerberatungskosten
Grundsatz
Zahlungen an berufsrechtlich befugte Personen (insbesondere Wirtschaftstreuhänder)
sind in unbeschränkter Höhe Sonderausgaben, sofern sie nicht als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind.
Zurechnung
- Bei selbstständig Erwerbstätigen
Die Aufwendungen sind zur Gänze Betriebsausgaben.
- Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Liegt der Schwerpunkt bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung, dann handelt es sich zur Gänze um Werbungskosten. Betrifft die
Tätigkeit schwerpunktmäßig die Abfassung der Einkommenssteuererklärung,
dann liegen zur Gänze Sonderausgaben vor.
- Bei Liebhaberei
Sind die Steuerberatungskosten grundsätzlich entweder als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten zu qualifizieren, dann sind sie als Sonderausgaben
abzugsfähig.
- Bei Pauschalierungen (Neu)
Steuerberatungskosten sind nicht mit dem Betriebsausgabenpauschale
abgegolten, sondern können als Sonderausgaben berücksichtigt werden
(Rz 4116a und 4250 EStR 2000)
Keine Sonderausgaben sind Zahlungen an selbstständige und gewerbliche
Buchhalter, da sie nicht zur Steuerberatung befugt sind (Rz 564a
Lohnsteuerrichtlinien 2002)
Umsatzsteuer
Liegen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vor, können sie bei
Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei Sonderausgaben gibt
es keinen Vorsteuerabzug.
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