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Fallfrist 30. Juni 2004 für die Rückerstattung von ausländischen Mehrwertsteuern aus 2003

Die Antragstellung auf Rückerstattung von im Ausland bezahlter Mehrwertsteuer entwickelt sich immer mehr zu einer Spezialdisziplin des internationalen Steuerrechts. Dem Antrag sind eine Unternehmerbestätigung, die Originalrechnungen, diverse Listen, ausgefüllte Fragebögen und unterschiedliche Dokumentationen beizulegen und an die zuständige ausländische Finanzbehörde bis spätestens 30. Juni 2004 einzureichen.

Erstattungsfähig

sind Mehrwertsteuern insbesondere in Rechnungen über: Aufenthalts- und Bewirtungskosten, Treibstoff, Konferenzen und Schulungen, Messen und Marketingaktivitäten, Telekommunikation, Güter- und Personentransport sowie Beratungskosten etc.

Erstattungsmöglichkeiten nach Ländern

Dienstleistungen
Luxemburg, Niederlande und Zypern erstatten die Mehrwertsteuer für alle Dienstleistungen, Litauen dagegen vergütet keine.

Schulungen
Außer Irland und Island gewähren alle EU-Länder eine uneingeschränkte Mehrwertsteuervergütung.

Bewirtungskosten
Uneingeschränkte Erstattung gewähren nur Spanien, Luxemburg, Frankreich, Polen, Ungarn und Zypern.

Treibstoff
Während Deutschland, Estland, Großbritannien, Island, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Schweiz, Spanien und Zypern volle Mehrwertsteuervergütung gewähren, gibt es in anderen Ländern Einschränkungen. Abschließend wird auf die einschlägigen Ausführungen in der Klienten-Info April 2003 verwiesen.

 

                              



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