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Körperschaftsteuersatz 25%: Steuerflucht in die Ges.m.b.H.?
Die Senkung des Körperschaftsteuertarifes von bisher 34 %
auf 25 % ab 2005 beflügelt die Fantasie für legales Steuersparen. Beträgt nämlich
der höchste Steuersatz nach dem Einkommenssteuertarif nach wie vor 50 %, sinkt
die gleichbleibende Steuerbelastung bei Vollausschüttung des Gewinnes aus der
Ges.m.b.H. (nach Körperschaftsteuer und Kapitalertragssteuer) auf 43,75 %. Im
Folgenden seien die Vor- und Nachteile der Ges.m.b.H. kurz zusammengefasst:
Vorteile
- Bei einer thesaurierenden Ges.m.b.H. ist die
Steuerbelastung bereits ab einem Jahreseinkommen von rd. € 28.000,- günstiger
als bei der Einkommenssteuer.
- Bei einer vollausschüttenden Ges.m.b.H. ist die
Steuerbelastung ab einem Jahresgewinn von rd. € 135.000,- günstiger als
bei der Einkommenssteuer.
- Bei Geschäftsführerbezügen unterliegen der 13. und 14.
Bezug einem festen Steuersatz, wenn ein Dienstverhältnis gegeben ist.
- Die Gruppenbesteuerung auch über die Grenze hinweg führt
zu einer Gewinn- und Verlustverrechnung zwischen verflochtenen
Gesellschaften.
Nachteile
- Die Steuervorteile hängen von der Nachhaltigkeit der
Gewinne ab. Sinken die Gewinne unter die oben angeführten Grenzen, kann die
Steuerbelastung unter Umständen höher sein als bei der Einkommenssteuer.
- Bei der Ges.m.b.H. gibt es keine Steuerbegünstigung
(halber Steuersatz) für den nichtentnommenen Gewinn und die Übertragung
stiller Reserven wird ab 2005 abgeschafft.
- Körperschaften unterliegen einer Mindest-Körperschaftsteuer,
auch bei einem Verlust (GmbH € 1.750,- p.a.).
- Grundsätzlich gibt es bei Körperschaften keinen
Verlustausgleich mit anderen Einkünften, wie bei der Einkommensteuer, es
sei denn es kommt zu einer Gruppenbesteuerung.
- Bei wesentlicher Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers
sind seine Bezüge als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu versteuern,
bei denen es keinen festen Steuersatz gibt. Liegt kein Unternehmerwagnis
vor, sind aber trotzdem Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag und
Kommunalsteuer) abzuführen. (Siehe Artikel in dieser Ausgabe.)
- Geschäftsführerbezüge unterliegen gemäß § 2 Abs. 1
Z 3 GSVG der Pflichtversicherung (Kranken- und Pensionsversicherung) sofern
die Gesellschaft Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist.
- Für die Ges.m.b.H. bestehen strengere
Bilanzierungsregeln und die Pflicht zur Einreichung des Jahresabschlusses
beim Firmenbuch.
Zeitlicher Geltungsbereich
Der neue Körperschaftssteuertarif kommt erst ab dem Veranlagungszeitraum
2005 zur Anwendung. Bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr ist der
bis 31. Dezember 2004 anfallende Gewinn noch mit dem alten Tarif (34 %) zu
versteuern.
Ges.m.b.H.-Gründung
Eine Ges.m.b.H. kann auch von einer einzigen Person gegründet werden. Für
die Einbringung von Einzelunternehmen in eine Ges.m.b.H. ist Artikel III UmgrStG
anzuwenden. Die Einbringung kann mit steuerlicher Rückwirkung von 9 Monaten
erfolgen.
Fehlende Steuerbegünstigungen für Freiberufler
Grundsätzlich bleiben Freiberufler bei der Neuordnung der
Unternehmensbesteuerung auf der Strecke. Ihnen ist der halbe Steuersatz für den
nichtentnommenen Gewinn verwehrt und die massive Tarifbegünstigung gilt nur für
Körperschaften. Während Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern und
Ziviltechnikern berufsrechtlich der Weg in die Ges.m.b.H. offen steht, können
sich Ärzte laut Ärztegesetz nur in der Rechtsform einer OEG vergesellschaften.
Inwieweit Ärzte die steuerlichen Vorteile einer Ges.m.b.H doch nützen können,
sei im Folgenden aufgezeigt.
Ärzte-Ges.m.b.H.
Berufsrecht
Da seit dem VfGH vom 1.3.1996.G 1279, 1280/95 eine Ordinationsgemeinschaft in
Form einer Ertragsgemeinschaft auch als Außengesellschaft zulässig ist, steht
- laut Meinung der Fachliteratur - der Führung derselben in der Rechtsform
einer Ges.m.b.H., nichts entgegen. Sinnvoll wäre es, wenn im Ärztegesetz dies
auch verankert würde.
Steuerrecht
- Ertragsteuern
Geschäftsführerbezüge sollten nur in jener Höhe ausbezahlt werden, soweit
sie unter dem ab 2005 bei der Gewinnausschüttung der Ges.m.b.H. zur Anwendung
gelangenden Steuersatz von 43,75 % (KÖST und KEST) liegen.
- Umsatzsteuer
Laut Umsatzsteuerprotokoll 2003 des BMF ist die unechte Befreiung gemäß § 6
Abs. 1 Z 19 UStG unabhängig von der Rechtsform anzuwenden, wenn die erbrachte
Leistung als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren ist. Dies gilt demnach auch
für die Ärzte Ges.m.b.H.
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