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Neue steuerliche Direktentlastungen für Diplomaten
Umsatzsteuer
Wohnungsmiete
Bei Vermietung eines Grundstücks besteht die Möglichkeit, die Umsatzsteuer
frei zu belassen, ohne die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu verlieren.
Voraussetzung hierfür ist die Antragstellung mittels Formular U 46
dem eine Bescheinigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten
(Organisationsnummer bzw. Legitimationskartennummer betreffend den
Diplomatenstatus) beizulegen sind, sowie die Angabe der
Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Vermieters. Die Wärmelieferung durch
den Vermieter ist auch umsatzsteuerfrei.
Lieferung von Kraftfahrzeugen
Umsatzsteuerfrei ist auch die Lieferung von Kraftfahrzeugen an in Österreich
errichtete ausländische Vertretungsbehörden für den amtlichen Gebrauch, bzw.
an Mitglieder der ausländischen Vertretungsbehörde für deren privaten
Gebrauch mit einer Behaltefrist von 2 Jahren. Auch hier ist eine Bescheinigung
des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten erforderlich. Diese
Bescheinigung ist zum Nachweis der Steuerfreiheit vom Unternehmer aufzubewahren.
Für die Antragstellung ist das Formular U 45 aufgelegt. Die
USt-Befreiung gilt auch für Gebrauchtwagen, aber nicht für geleaste KFZ.
Sonstige Steuervergütungen
Neben den o.a. neuen Direktentlastungen können Diplomaten (mit Formular U
43) und ausländische Vertretungsbehörden (mit Formular U 41) für
Umsatzsteuer, Elektrizitäts- und Erdgasabgabe Vergütungsanträge einbringen.
Die Vergütungen sind aber jährlich begrenzt; bei der Umsatzsteuer mit €
2.900,-, bei der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe mit je € 180,-. Neu
ist eine Pauschalierungsmöglichkeit pro Monat mit € 100,- für
Umsatzsteuer und je € 5,- für Elektrizitäts- und Erdgasabgabe. Die
steuerliche Direktentlastung für Miete und KFZ steht auch bei der
Pauschalierung zu.
Normverbrauchsabgabe
Analog zur Entlastung der Umsatzsteuer ist bei der Lieferung von
Kraftfahrzeugen auch eine Direktentlastung von der NoVA vorgesehen, was auch für
geleaste KFZ gilt.
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